Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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Analogie zu der für Artikel 87 Absatz 2 vorgesehenen Lösung (siehe oben, zu Art. 87 Abs. 2) die bestehende Opt-out-Regelung (Anwendbarkeit des Schweizer Rechts, sofern nichts Abweichendes verfügt wird) beizubehalten.
Art. 92 Absatz 2 IPRG
Artikel 92 IPRG führt aus, welche Rechtsfragen dem von Artikel 90 f. IPRG bezeichneten anwendbaren Recht (sog. Erbstatut) unterstehen und für welche Rechtsfragen das Recht am Ort der Nachlassabwicklung (sog. Eröffnungsstatut), bei einem schweizerischen Verfahren also das schweizerische Recht, vorbehalten bleibt.
Leider hat sich erwiesen, dass die Bestimmung nicht hinreichend klar abgefasst ist. Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Willensvollstreckung werden vom Gesetzeswortlaut dem Eröffnungsstatut zugewiesen. Die bundesrätliche Botschaft zum IPRG49 wie auch der klar überwiegende Teil des Schrifttums gehen aber davon aus, dass dies nur die formellen Aspekte der Willensvollstreckung betrifft. Über die genaue Grenzziehung besteht dabei keine Einigkeit.50 Hier besteht demnach Klärungsbedarf. Eine deutliche Mehrheit der in der schriftlichen Expertenkonsultation eingegangenen Stellungnahmen befürwortet eine entsprechende gesetzliche Anpassung. Die Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung; dies besonders in Zusammenhang mit einem Willensvollstrecker (executor) oder einem behördlich eingesetzten Nachlassverwalter (administrator) nach dem Erbrecht des common law, welche bei Anwendung des betreffenden Rechts treuhänderisches Eigentum am Nachlass erlangen.51
Die vorliegend vorgeschlagene Lösung folgt der von der bundesrätlichen Botschaft zum IPRG52 skizzierten Linie. Die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers unterstehen grundsätzlich dem Erbstatut. Seine Stellung in Bezug auf den Nachlass, d.h. die Frage des Eigentums an diesem und seiner Verfügungsmacht darüber, beurteilt sich aber nach dem Eröffnungsstatut. Dies hat den Vorteil, dass bei Geltung des Erbrechts eines Common-law-Staats in einem schweizerischen Erbschaftsverfahren ein im Testament bezeichneter executor grundsätzlich wie ein Willensvollstrecker nach ZGB behandelt und die bei Fehlen einer entsprechenden testamentarischen Verfügung vorgesehene Einsetzung eines administrator durch Anordnung einer amtlichen Liquidation im Sinne von Artikel 593 ZGB umgesetzt werden kann.53 Damit lässt sich ein executor oder administrator problemlos in das System des schweizerischen Zivilrechts einpassen. Hinsichtlich Erbbescheinigung, Willens-
49A.a.O., Ziff. 263.5.
50Siehe zum Ganzen MAYER, Erbbescheinigungen bei letztwilligen Verfügungen zugunsten
eines Trusts – unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung eines zwischenge-
schalteten personal representative, Ergänzende Bemerkungen zu einer Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, in: successio 4/2015, S. 308 ff., S. 314 f.
51 Bei der Willensvollstreckung im Sinne von Art. 517 f. ZGB verbleibt das Eigentum grundsätzlich bei der Erbengemeinschaft.
52 A.a.O., Ziff. 263.5.
53 Mit einem Zusatz in der Einsetzungsverfügung für den Nachlassliquidator, wonach Letzterer zusätzlich die Erbteilung durchzuführen und dabei das englische Recht anzuwenden hat. Der als executor amtierende Willensvollstrecker würde in einem ersten Schritt ebenfalls die Funktion eines amtlichen Liquidators übernehmen. Siehe zum Ganzen MAYER, a.a.O., S. 316 und 320.