Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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vollstreckerbescheinigung, Eintragung ins Grundbuch etc. kann auf die für Binnensachverhalte geltenden Regeln des schweizerischen Rechts zurückgegriffen werden. Dem betreffenden ausländischen Erbrecht wird dabei noch hinreichend Rechnung getragen. Die Essenz der von ihm vorgesehenen Massnahme besteht in der Einsetzung einer mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragten Person, die über diesen ausschliesslich verfügen können soll. Mit der Bezeichnung eines Willensvollstreckers oder Nachlassliquidators im Sinne des ZGB ist dieses Anliegen erfüllt. Wem hier das formelle Eigentum zufällt, erscheint sekundär und dürfte auch einen Erblasser wenig interessieren, der seinen Nachlass dem Erbrecht eines Common-law-Staats unterstellt hat. Für ihn ist wichtiger, dass sich die Aufgaben des executor oder administrator nach dem betreffenden Recht bestimmen.54
Im geltenden Artikel 92 ist lediglich von der Willensvollstreckung die Rede. Die vorgeschlagene Neufassung nennt nun der Klarheit halber auch die Nachlassverwaltung. Damit ist die behördlich angeordnete Nachlassabwicklung gemeint, im Sinne der administration des common law oder im Sinne von Artikel 29 EuErbVO (wo von einem "Nachlassverwalter" die Rede ist). Nicht erfasst werden soll ein blosser Erbschaftsverwalter im Sinne von Artikel 554 ZGB, dessen Aufgabenbereich sich auf sichernde Massnahmen beschränkt. Die reine Erbschaftsverwaltung soll weiterhin vollumfänglich dem Eröffnungsstatut unterstehen.55
Art. 92 IPRG, verworfene Ergänzung
In einer der Stellungnahmen im Rahmen der Expertenkonsultation war angeregt worden, die Artikel 90 - 95 um eine Bestimmung über das auf Erbbescheinigungen anwendbare Recht zu ergänzen. Dies erscheint jedoch unnötig. Für den Fall, dass die Erbbescheinigung von einer schweizerischen Erbschaftsbehörde ausgestellt wird, geht das Bundesgericht von der Anwendbarkeit von Artikel 559 ZGB aus.56 Wer
54Die Vorgängerbehörde des Bundesamtes für Justiz (Justizabteilung des EJPD) hat sich in
einem 1973 veröffentlichten Rechtsgutachten (zu finden in VPB 37/1973 Nr. 57) im Ergebnis für dieselbe Lösung ausgesprochen. U.a. wollte es damit der Tatsache Rechnung tragen, dass nach dem Erbrecht der Common-law-Staaten der personal representative zwar formeller Eigentümer des Nachlasses ist, seine Rechtsmacht aber in materieller Hinsicht durch eine Trusteestellung eingeschränkt ist. Im selben Sinne BUCHER, CR
LDIP/CL, a.a.O., Art. 92 IPRG N 7; DIGGELMANN/WOLF, Erbgang und Nachlassabwicklung nach dem neuen internationalen Privatrecht der Schweiz, in Praetor 1988/89, S. 89, und BERTHER, Die internationale Erbschaftsverwaltung bei schweizerisch-deutschen, -österreichischen und -englischen Erbfällen, Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht Bd. 3, Zürich 2001, S. 218 f. Vgl. auch DUTOIT, Droit international privé, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 4. Aufl., Basel 2005, Art. 92 N 5.
Unter der EuErbVO dürfte sich die Rechtsstellung eines Willensvollstreckers oder Nach-
lassverwalters ausschliesslich nach dem Erbstatut bestimmen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Bst. f EuErbVO). Der Bundesrat sieht hier aber keinen nennenswerten Koordinationsbedarf. Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und 4 und Buchstabe b Ziffer 3 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1), die davon ausgehen, dass der sog. "Zwischenberechtigte" Eigentum am Nachlass erwirbt, würden bei der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nur noch für einen im Ausland bezeichneten executor oder administrator gelten, dessen Bestätigung bzw. Einsetzung nach Artikel 96 IPRG anerkannt wird.
55 Siehe zur aktuellen Rechtslage das Bundesgerichtsurteil 5A_758/2007 vom 3. Juni 2008.
56 Siehe BGE 118 II 108 E. 2b sowie das Urteil 5A_758/2007 vom 3. Juni 2008.