Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten

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unter welchen Voraussetzungen Anrecht auf eine Bescheinigung hat und in welcher Form und in welchem Verfahren diese ausgestellt wird, bestimmt sich daher nach dem innerstaatlichen Recht. Das auf den Nachlass anwendbare Recht (Erbstatut) ist lediglich für die Frage massgebend, wer im vorliegenden Zusammenhang als Erbe oder Erbin zu gelten hat.57 Soweit scheint die Rechtslage hinreichend klar zu sein.

Gemäss herrschender Lehre erstreckt sich der Geltungsbereich des Erbstatuts auch auf die "Legitimationswirkungen" der Erbbescheinigung.58 Nach Auffassung des Bundesrats ist indes zwischen dem, was die EuErbVO "formelle Beweiskraft" nennt, und den Legitimationswirkungen im engeren Sinne zu unterscheiden. Die formelle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde bestimmt sich gemäss Artikel 59 EuErbVO nach dem Recht des Ausstellerstaates, was auch im Rahmen des IPRG gelten muss. Bei einer Schweizer Erbbescheinigung gilt demnach die bescheinigte Erbenstellung solange als voll ausgewiesen, als nicht ein abweichender Urteilspruch ergeht (oder die Bescheinigung nicht widerrufen wird).59 Bei einem im Ausland ausgestellten Erbfolgezeugnis gelten die entsprechenden Regeln des betreffenden Staates. Inwieweit der mit dem Zeugnis erbrachte Nachweis ausreicht und welches Recht für diese Frage massgebend ist, hängt vom Kontext ab, in dem sie sich stellt. Geht es um die Eintragung des betroffenen Erben ins Grundbuch, hat das auf das jeweilige Grundstück anwendbare Recht darüber zu befinden, inwieweit die sich als Erbe oder Erbin bezeichnende Person ihre Stellung nachweisen muss.60 Für schweizerische Grundstücke gilt Artikel 965 ZGB bzw. Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Grundbuchverordnung61. Diese Bestimmung wird im Sinne von Artikel 559 ZGB verstanden62, so dass eine ausländische Urkunde mindestens dieselbe Beweiskraft haben muss wie eine Erbbescheinigung nach ZGB. Welchen Nachweis ein vermeintlicher Erbe einer Bank gegenüber zu erbringen hat, beurteilt sich nach dem auf die jeweilige Bankbeziehung anwendbaren Recht.

In der Expertengruppe wurde die Option geprüft, eine Artikel 59 EuErbVO entsprechende Regel in einen neu zu schaffenden Artikel 96a IPRG aufzunehmen (in Bezug auf ausländische Erbbescheinigungen). Die Idee wurde dann aber verworfen. Eine

57Der Begriff des Erben bestimmt sich nach Art. 483 Abs. 2 ZGB, wonach als Erbe gilt,

wer die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll. Die Massgeblichkeit des Erbstatuts für die Frage der Erbfolge ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 92 Absatz 1: "Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, [...] wer in welchem Umfang daran berechtigt ist [...]."

58Vgl. DALLAFIOR, Die Legitimation des Erben, Eine rechtsvergleichende und inter-

national-privatrechtliche Studie, Schweizer Studien zum internationalen Recht Bd. 66, Zürich 1990, S. 153 ff. Diesem zustimmend HEINI, ZK-IPRG, N 13 zu Art. 92;

SCHNYDER/LIATOWITSCH, BSK-IPRG, N 5 zu Art. 92 IPRG; DUTOIT, Droit international privé, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 4. Aufl., Basel 2005, N 3 zu

Art. 92; KUHN, a.a.O., S. 65, und BERTHER, Die internationale Erbschaftsverwaltung bei schweizerisch-deutschen, -österreichischen und -englischen Erbfällen, Schweizer Schriften zur Vermögenberatung und zum Vermögensrecht Bd. 3, Zürich 2001, S. 219.

59 Vgl. KARRER/VOGT/LEU, Basler Kommentar ZGB II, 5. Auflage 2015, N 45 zu Art. 559.

60 So auch unter der EuErbVO (vgl. dort Erwägungsgrund 18).

61 Wonach für den Nachweis des Eigentumserwerbs durch Erbgang eine Bescheinigung beigebracht werden muss, gemäss welcher "die erwerbenden Personen als einzige gesetzliche und eingesetzte Erben und Erbinnen anerkannt sind".

62 Vgl. FASEL, Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011, Kommentar, 2. Aufl., Basel 2013, N 16 zu Art. 65.