Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

entsprechende Regelung lässt sich denn auch bereits aus Artikel 96 IPRG ableiten, wonach erbrechtliche Urkunden des Auslands, einschliesslich Erbbescheinigungen63, unter bestimmten Voraussetzungen zu anerkennen sind. Die Anerkennung einer Urkunde bedeutet letztlich die Übernahme der ihr vom Ausstellerstaat zugedachten Wirkungen.

Art. 93 IPRG

Diese Bestimmung soll gestrichen und ihr Inhalt in die Artikel 94 und 95 integriert werden. Grund dafür ist, dass Artikel 94 neu eine Bestimmung über das auf Testamente anwendbare Recht enthält (siehe unten).

Art. 94 Abs. 1 IPRG

Die bestehende Bestimmung des Artikel 94 soll durch eine neue anderen Inhalts ersetzt werden. Damit würde der Artikel neu aus vier Absätzen bestehen. Der Randtitel würde nun "Letztwillige Verfügungen" lauten.

Hauptzweck der Änderung ist eine Anpassung an die EuErbVO im Interesse einer Rechtsharmonisierung. Fragen der materiellen Wirksamkeit und der Auslegung eines Testaments unterstehen heute grundsätzlich dem auf den Nachlass als Ganzes anwendbaren Recht (Erbstatut). Neu ist nun eine Sonderanknüpfung dieser Fragen vorgesehen, nach dem Vorbild von Artikel 24 EuErbVO. Für Erbverträge kennt das IPRG bereits eine Sonderanknüpfung (Art. 95). Für die materielle Wirksamkeit von Testamenten sieht das geltende Recht hingegen lediglich eine auf die Frage der Verfügungsfähigkeit beschränkte partielle Sonderanknüpfung vor. Diese partielle Sonderanknüpfung ist Gegenstand des aktuellen Textes von Artikel 94, der nun ersetzt werden soll.

Analog zu Artikel 24 EuErbVO sollen die vom neugefassten Artikel 94 geregelten Fragen dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments unterstehen und nicht mehr dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls. Es verbleibt insofern ein Unterschied zu Artikel 24 EuErbVO, als an den Wohnsitz und nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft wird. Dies ergibt sich aus der Grundsatzentscheidung, für die Zwecke des IPRG weiterhin auf den Wohnsitz und nicht – wie dies die EuErbVO tut – auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen (vgl. oben, zu Art. 90 Abs. 1).

In der schriftlichen Expertenkonsultation hat eine grosse Mehrheit der Stellungnahmen die vorgeschlagene Sonderanknüpfung nach dem Vorbild der EuErbVO befürwortet.64 In der Expertengruppe war sie unbestritten. Der Grund für die Ungleichbehandlung von Testamenten und Erbverträgen im geltenden IPRG besteht darin, dass Erbverträge – anders als Testamente – in vielen Fällen nicht oder nur schwer (nur unter Mitwirkung der übrigen Vertragsparteien) an einen nachträglichen Wohnsitzwechsel der verfügenden Person angepasst werden können, was eine Sonderregelung erforderlich macht. Für Testamente erscheint eine Sonderanknüpfung so gesehen nicht zwingend; doch lässt sie sich dort sachlich ebenfalls gut rechtfertigen.

63 Vgl. SCHNYDER/LIATOWITSCH, BSK-IPRG, a.a.O., N 4 zu Art. 96 m. Hinw.

64 Siehe auch ROMANO, a.a.O., S. 276. Kritisch hingegen PICHT/STUDEN, a.a.O., S. 322.