Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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Auch das Testament weist einen engen räumlichen Zusammenhang zum Recht am Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin im Verfügungszeitpunkt auf. Dieses ist in der Regel das Recht, an dem sich die betreffende Person bei ihren Anordnungen orientiert hat. Die Sonderanknüpfung bringt zwar den Nachteil mit sich, dass die zuständige schweizerische Behörde neben dem auf den Nachlass anwendbaren Recht noch eine weitere Rechtsordnung zu berücksichtigen hat. Die Behörde kann jedoch in der Regel der die Gültigkeit des Testaments in Frage stellenden Partei den Nachweis der einschlägigen ausländischen Rechtsbestimmungen überbinden (Art. 16 IPRG). Hat die verfügende Person den Nachlass ihrem Heimatrecht unterstellt, kommt es gar nicht erst zur erwähnten Spaltung beim anwendbaren Recht. Das betreffende Recht gilt dann vielmehr für sämtliche Fragen (siehe den vorgeschlagenen Art. 94 Abs. 2).
Was den sachlichen Geltungsbereich von Artikel 24 EuErbVO anbelangt, besteht eine gewisse Grauzone. Klar darunter fallen Rechtsfragen betreffend das Zustandekommen des Testaments im materiellen Sinne (insbesondere die Zulässigkeit der Stellvertretung), Verfügungsverbote hinsichtlich bestimmter Personen, Willensmängel (Täuschung, Nötigung, Irrtum), die Verbindlichkeit von Testamenten für die Erbnachfolge und deren Widerrufbarkeit.65 Ebenfalls erfasst wird die grundsätzliche Zulässigkeit von Testamenten (beispielsweise von korrespektiven Testamenten; siehe dazu unten, in den Bemerkungen zu Art. 95 Abs. 3).66 Unklar ist die Situation demgegenüber in Bezug auf die Zulässigkeit spezifischer Verfügungsinhalte (Nacherbeneinsetzung, Stiftungserrichtung etc.) und deren Wirkungen. Hier gehen die Lehrmeinungen auseinander.67 Dies wirft die Frage auf, ob der neugefasste Artikel 94 diesen letzten Bereich miterfassen soll, oder ob die Angleichung an die EuErbVO nur so weit erfolgen soll, als deren Inhalt gesichert ist. Der Expertengruppe erachtete erstere Lösung als sachgerechter.68 Sie sah zudem einen Vorteil in der Angleichung an Artikel 95, der weit verstanden wird (siehe dazu unten, zu Art. 95 Abs. 1). Entsprechend lehnt sich der neue Wortlaut von Artikel 94 Absatz 1 nun an denjenigen von Artikel 95 Absatz 1 an, auch was den Vorbehalt für Frage der Verfügungsfreiheit betrifft (siehe dazu unten, zu Art. 95 Abs. 1).69 Wie bei Artikel 95 ausgenommen sind auch Fragen der Formgültigkeit von Testamenten. Für sie soll weiterhin
65Vgl. zum Ganzen Art. 26 EuErbVO.
66Vgl. WEISS/BIGLER, Die EU-Erbrechtsverordnung - Neue Herausforderungen für die
internationale Nachlassplanung aus Schweizer Sicht, in: successio 2/2014, S. 163 ff.,
S. 186 Fn. 135.
67Vgl. FISCHER-CZERMAK, in: Dexler-Hübner/Schauer (Hrsg.), EuErbVO - Kommentar zur
EU-Erbrechtsverordnung, Wien 2015, N 8 zu Art. 24, und BONOMI, Bonomi/Wautelet, a.a.O., N 15 zu Art. 24.
68 Siehe auch FISCHER-CZERMAK, Dexler-Hübner/Schauer, a.a.O., N 8 zu Art. 24, und BONOMI, Bonomi/Wautelet, a.a.O., N 15 zu Art. 24, sowie die vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage bei BONOMI/ÖZTÜRK, Das Statut der Verfügung von Todes wegen (Art. 24 ff. EuErbVO), in: Dutta/Herrler (Hrsg.), die Europäische Erbrechtsverordnung, München 2014, Rz. 44 ff. (wo das Beispiel eines in Deutschland wohnhaften Erblassers genannt wird, der ein Testament mit einer Vor- und Nacherbeneinsetzung verfasst und später seinen Wohnsitz nach Italien verlegt, wo entsprechende testamentarische Anordnungen nicht anerkannt werden).
69 Welche auch unter der EuErbVO dem allgemeinen Erbstatut unterstellt bleiben (Art. 23 Abs. 2 Bst. h EuErbVO).