Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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die Regelung des aktuellen Artikel 93 gelten. Diese befindet sich nun allerdings im neuen Absatz 4 von Artikel 94 (siehe unten, zu Abs. 4).
Vom neuen Artikel 94 Absatz 1 miterfasst wird auch die Gegenstand des aktuellen Artikel 94 IPRG bildende Frage der Verfügungsfähigkeit. Eine der Stellungnahmen in der Expertenkonsultation hätte sich hier eine Klarstellung gewünscht. Der Wortlaut des neugefassten Artikel 94 erscheint jedoch diesbezüglich klar genug.
Von den Befürwortern einer Angleichung von Artikel 94 an Artikel 24 EuErbVO in der schriftlichen Expertenkonsultation haben sich einzelne für eine gleichzeitige Beibehaltung des aktuellen Inhalts von Artikel 94 ausgesprochen. Eine entsprechende Lösung würde indes eine Sonderanknüpfung zu einer Sonderanknüpfung bewirken, was die Regelung verkomplizieren würde. Man hätte die Bestimmung von Artikel 94 als Sonderanknüpfung im Verhältnis zur allgemeinen Anknüpfung nach Artikel 90 f. und eine spezifische Regel für Fragen der Verfügungsfähigkeit als Untersonderanknüpfung im Rahmen von Artikel 94. Zudem würde die besagte Lösung die erzielte Harmonisierung mit der EuErbVO wieder aufweichen. Der geltende Artikel 94 möchte zwar die Gültigkeit von Testamenten begünstigen, was grundsätzlich nach wie vor sinnvoll erscheint. Eine entsprechende Ausnahme bei der Angleichung an Art. 24 EuErbVO hätte aber zur Folge, dass ein und dasselbe Testament in der Schweiz gültig und in sämtlichen EuErbVO-Mitgliedstaaten ungültig sein kann. Aus demselben Grunde sollte auch von einer Angleichung des für Fragen der materiellen Wirksamkeit geltenden Regimes an dasjenige des in Artikel 93 IPRG angesprochenen Haager Übereinkommens von 1961 (welches nur für Formfragen gilt) abgesehen werden, wie sie in einer weiteren schriftliche Expertenstellungnahme vorgeschlagen wurde.
Art. 94 Abs. 2 IPRG
Hat die verfügende Person ihren Nachlass vollumfänglich einem ihrer Heimatrechte unterstellt (vgl. insbesondere Art. 87 Abs. 2 und 90 Abs. 2), tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. Diese Bestimmung wurde derjenigen von Artikel 95 Absatz 2 nachgebildet. Sie entspricht gleichzeitig der Regelung in der EuErbVO.70
Art. 94 Abs. 3 IPRG
Gemäss dem vorgeschlagenen neuen Absatz 3 kann die verfügende Person ihr Testament bzw. die von Artikel 94 erfassten Rechtsfragen (siehe dazu oben, zu Abs.
1) auch direkt einem ihrer Heimatrechte unterstellen. Auch hier tritt das betreffende Recht wieder an die Stelle des nach Absatz 1 bezeichneten. Daneben geht die Rechtswahl auch einer Unterstellung des gesamten Nachlasses im Sinne von Absatz 2 vor. Es besteht erneut Parallelität zu der für Erbverträge vorgeschlagenen Regelung (Näheres dazu unten, zu Art. 95 Abs. 3bis) und zu derjenigen in der EuErbVO (siehe dort Art. 24 Abs. 2).
70 Vgl. BONOMI, Bonomi/Wautelet, a.a.O., N 23 zu Art. 24.