Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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Art. 94 Abs. 4 IPRG
Diese Bestimmung enthält die aktuelle Regelung von Artikel 93 Absatz 1. Für Fragen betreffend die Formgültigkeit des Testaments soll weiterhin das Haager Übereinkommen von 1961 gelten. Die einschlägige Regelung der EuErbVO (Art.
27) basiert ebenfalls auf diesem Übereinkommen.71 In verschiedenen EuErbVO-Mitgliedstaaten ist es gar unmittelbar anwendbar.72
Art. 95 Abs. 1 IPRG
Anders als für Testamente, sieht das IPRG für Erbverträge bereits eine umfassende Sonderanknüpfung vor. Die Einzelheiten dazu sind in Artikel 95 geregelt.
In der EuErbVO (Art. 25) werden Erbverträge wie gesagt ebenfalls gesondert angeknüpft. Die Parallelität besteht im Wesentlichen auch in Bezug auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts. Massgebend ist hierfür der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Doch spielt auch vorliegend der grundsätzliche Unterschied, dass das 6. Kapitel des IPRG an den Wohnsitz und nicht wie die EuErbVO an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft. Diesbezüglich kann auf die Bemerkungen zu Artikel 94 Absatz 1 verwiesen werden.
Der sachliche Anwendungsbereich von Artikel 95 ist bis jetzt nie klar definiert worden. Die der Regelung zugrunde liegende Motivation, wonach gültige vertragliche Vereinbarungen bei einem allfälligen späteren Wohnsitzwechsel der verfügenden Person bzw. einer der verfügenden Personen weiterhin Bestand haben sollen73, spricht für eine weite Auslegung. In der Botschaft zum IPRG74 heisst es denn auch: "Das Erbvertragsstatut beherrscht den Vertrag in seiner Gesamtheit; es bestimmt also über die Zulässigkeit und bindende Kraft, aber auch über die erbrechtlichen Wirkungen des Vertrages." Von einem weiten Geltungsbereich des Erbvertragsstatuts scheint auch das Schrifttum auszugehen, wo diskutiert wird, wie das Pflichtteilsrecht vom Geltungsbereich der Regelung ausgenommen werden kann.75
Die parallele Bestimmung in der EuErbVO, Artikel 25, hat weitgehend denselben sachlichen Geltungsbereich wie der für Testamente geltende Artikel 24 EuErbVO (siehe dazu oben, zu Art. 94 Abs. 1). Auch in Zusammenhang mit Artikel 25 EuErbVO herrscht zurzeit noch Unklarheit darüber, ob mit "Zulässigkeit" und "materielle Wirksamkeit" auch die Zulässigkeit oder Wirksamkeit der einzelnen Verfügungsinhalte erfasst werden sollen. Inwieweit der sachliche Anwendungsbereich von Artikel 95 IPRG weiter geht als derjenige von Artikel 25 EuErbVO, kann aber vorliegend offen gelassen werden. Solange bei Letzterem noch der erwähnte Graubereich besteht, erscheint es in diesem Punkt wenig sinnvoll, eine Angleichung des IPRG an die EuErbVO zu prüfen.
71 Vgl. BONOMI, Bonomi/Wautelet, a.a.O., N 1 zu Art. 27.
72 Die EuErbVO lässt gemäss ihrem Art. 75 Abs. 1 die Geltung des Übereinkommens unberührt.
73 Vgl. BGE 138 III 489 E. 3.3.1 m. Hinw. auf Botschaft IPRG, a.a.O., Ziff. 264.1.
74 A.a.O., Ziff. 264.1.
75 So etwa HEINI, ZK-IPRG, a.a.O., N 11 zu Art. 95; BUCHER, CR-LDIP/CL, a.a.O., N 2 zu Art. 95, und DUTOIT, a.a.O., N 1 zu Art. 95; je m. Hinw.