Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten

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Eine Ausnahme ist allerdings hinsichtlich der Frage der Verfügungsfreiheit (Pflichtteilsrecht) zu machen. Dieser Bereich ist aufgrund von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe h EuErbVO klar vom Geltungsbereich der Artikel 24 und 25 EuErbVO ausgenommen. Gleichzeitig wird im Schrifttum zu Artikel 95 IPRG die Auffassung vertreten, dass es vom Ergebnis her wünschenswert wäre, wenn die Verfügungsfreiheit von Artikel 95 nicht erfasst würde und dem allgemeinen Erbstatut (Art. 90 f.) unterstellt bliebe.76 Vorliegend wird daher ein ergänzender zweiter Satz in Artikel 95 Absatz 1 vorgeschlagen, wonach Fragen der Verfügungsfreiheit von der Verweisung im ersten Satz ausgenommen sind. Damit würde klargestellt, dass für diese Fragen das in Artikel 90 f. bezeichnete Recht gilt.

Art. 95 Abs. 2 IPRG

Der geltende Artikel 95 Absatz 2 sieht vor, dass dort, wo die verfügende Person ihren Nachlass ihrem Heimatrecht unterstellt, Letzteres auch für den Erbvertrag massgebend ist. Unter der EuErbVO (siehe dort Art. 25 Abs. 1) gilt grundsätzlich dieselbe Regel.77

Anders als nach Artikel 95 Absatz 2 IPRG ist aber – zumindest nach gewissen Lehrmeinungen78 – auch eine Rechtswahl zu berücksichtigen, die in einer früheren Verfügung der betreffenden Person getroffen wurde. Man kann sich daher fragen, ob Artikel 95 Absatz 2 diesbezüglich angeglichen werden sollte. Vorliegend wird von einer entsprechenden Änderung abgesehen, da es nicht sachgerecht erscheint, dass eine im Erbvertrag nicht vorbehaltene frühere Rechtswahl der verfügenden Person für seine Vertragspartner verbindlich sein soll. Kommt hinzu, dass die Rechtslage unter Artikel 25 Absatz 1 EuErbVO für eine Angleichung noch zu wenig geklärt ist.

Die einzige Änderung, die für Absatz 2 vorgesehen ist, ist eher redaktioneller Natur. Der Passus "seinem Heimatrecht" soll durch "einem seiner Heimatrechte" ersetzt werden. Damit soll der Text dem aktuellen oder vorgeschlagenen Wortlaut in Artikel 86 Absatz 3, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 88 Absatz 2, 90 Absatz 2, 94 Absatz 2 und 96 Absatz 1 Buchstabe c angepasst werden, wo von der Möglichkeit des Bestehens mehrerer Heimatrechte ausgegangen wird.

Die Regel des Absatz 2 setzt voraus, dass die betreffende Rechtswahl wirksam ist. Inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich, je nach Konstellation, nach Artikel 87 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 2 oder dem von Artikel 91 Absatz 1 bezeichneten Recht.

Art. 95 Abs. 3 IPRG, erster Satz, und Randtitel

Der geltende Artikel 95 Absatz 3 IPRG enthält die Grundregel, dass bei "gegenseitigen" Erbverträgen79, d.h. bei Erbverträgen, in denen mehr als eine Partei über ihren

76 Siehe oben, Fn Fehler! Textmarke nicht definiert..

77 Vgl. BONOMI, Bonomi/Wautelet, a.a.O., N 19 zu Art. 25.

78 Siehe etwa BONOMI, Bonomi/Wautelet, a.a.O., N 22 zu Art. 25.

79 Das Gesetz verwendet hier anstelle von "Erbverträgen" den Oberbegriff "Verfügungen von Todes wegen", weil auch bestimmte Kombinationen von Testamenten erfasst werden sollen. Siehe dazu weiter unten.