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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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3Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.

4Pro Veranstalterin werden jährlich maximal zwei Kleinlotterien bewilligt.

Art. 36 Lokale Sportwetten

(Art. 35 Abs. 3 BGS)

1Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge:

a. 200 Franken für einen einzelnen Einsatz;.

b. 200 000 Franken für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag.

2Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze.

3Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig.

Art. 37 Kleine Pokerturniere

(Art. 36 Abs. 2 BGS)

1Pro kleines Pokerturnier gelten folgende Höchstbeträge:

a. 200 Franken für das Startgeld;

b. 20 000 Franken für die Summe aller Startgelder.

2Pro Tag und Veranstaltungsort gelten folgende Höchstbeträge:

a. 300 Franken für die Summe der Startgelder einer Spielerin oder eines Spielers in allen Turnieren;

b. 30 000 Franken für die Summer aller Startgelder aller Turniere.

3Pro Tag und Veranstaltungsort werden maximal drei Pokerturniere bewilligt.

4Die minimale Teilnehmerzahl beträgt zehn Personen.

5Das Turnier ist auf eine minimale Dauer von durchschnittlich drei Stunden ausgelegt.

6Die Veranstalterin verliert ihren guten Ruf im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Ziffer 2 BGS, namentlich wenn sie illegale Spiele durchführt oder in ihren Lokalitäten duldet. Wenn sie 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchführen will, muss sie ihrem Gesuch ein Konzept beilegen, in welchem sie darlegt, welche konkreten Massnahmen sie gegen das exzessive Geldspiel und gegen illegale Spielaktivitäten in ihrem Lokal ergreift.

Art. 38 Tombolas

(Art. 41 Abs. 3 BGS)

Für Tombolas beträgt die Summe aller Einsätze maximal 25 000 Franken.