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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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Art. 42 Rechnungslegung

(Art. 48 Abs. 2 BGS)

Spielbanken sowie Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten erstellen ihre Jahresrechnung nach den «Fachempfehlungen zur Rechnungslegung» (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung4.

Art. 43 Liquidität

Die Spielbank und die Veranstalterin von Grossspielen legen ihre Liquidität anhand der Risiken fest, die sie aufgrund der angenommenen Spieleinsätze und ihres Spielangebots eingehen.

Art. 44 Von den Spielbanken oder den Veranstalterinnen von Grossspielen

bearbeitete Daten

(Art. 51 BGS)

1Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten, insbesondere zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und zur Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei, bearbeiten die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen folgende Daten:

a. Daten über die Eintritte sowie über die Online-Registrierung der Spielerinnen und Spielern;

b. Daten über die Spielverhalten und Finanztransaktionen der Spielerinnen und Spielern;

c. Daten über die persönliche, berufliche oder finanzielle Situation der Spielerinnen und Spielern;

d. Daten über die Sperre von Spielerinnen und Spielern.

2Sie dürfen diese Daten ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörde weitergeben.

2. Abschnitt: Online-Teilnahme an Spielbankenspielen und Grossspielen

Art. 45 Spielerkonto

1Wer Zugang zu einem Online-Geldspielangebot haben will, braucht ein Spielerkonto bei der Veranstalterin.

2Die Veranstalterin eröffnet nur ein Konto pro Spielerin oder Spieler.

3Sie eröffnet das Spielerkonto nur, wenn die Spielerin oder der Spieler:

a. volljährig ist;

b. über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt;

4 www.fer.ch (vgl. SR 221.432)