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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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2Die interkantonale Behörde überprüft namentlich:
a. die Organisation der Gesuchstellerin;
b. die Geschäftsbeziehungen der Gesuchstellerin;
c. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesuchstellerin.
3Die interkantonale Behörde beachtet dabei die Verhältnisse der betreffenden juristischen Personen und der natürlichen Personen, die Mitglied ihrer Geschäftsleitung, ihrer Organe und ihrer Belegschaft sind.
4Die Gesuchstellerin muss überprüfen, ob die einwandfreie Geschäftsführung der wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gewährleistet ist, und das Ergebnis dokumentieren.
Art. 25 Angemessenes Verhältnis von Betriebskosten und Mitteln für
gemeinnützige Zwecke
(Art. 22 Abs. 1 Bst. i BGS)
1Die Gesuchstellerin, die Lotterien oder Sportwetten veranstalten will, reicht der interkantonalen Behörde eine Übersicht ein, aus der das Verhältnis zwischen den Betriebskosten und den Mitteln, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden, hervorgeht.
2Die Kosten für die Werbung und weitere Kommunikationsmassnahmen zu Marketingzwecken sowie für die Löhne sind gesondert und ausführlich auszuweisen.
2. Abschnitt: Spielbewilligung
Art. 26 Sichere Spieldurchführung
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a BGS)
1Die Veranstalterin überprüft mittels Tests und Kontrollen vor Inbetriebnahme eines Grossspiels, ob es die technischen Anforderungen erfüllt und korrekt abläuft.
2Sie hält die entsprechende Dokumentation für die interkantonale Behörde zur Verfügung.
Art. 27 Sichere Durchführung von Sportwetten
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a BGS)
Sportwetten dürfen nicht auf Ereignisse angeboten werden, die ein erhöhtes Risiko von Sportwettkampfmanipulation beinhalten. Ein erhöhtes Risiko kann namentlich vorliegen bei Wetten:
a. auf Sportwettkämpfe ohne sportlichen Wert;
b. auf Ereignisse, die für den Ausgang des Sportwettkampfs von geringer Bedeutung sind.