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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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Art. 30 Inhalt des Gesuchs

(Art. 26 BGS)

1Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung enthält namentlich Angaben über:

a. den Ablauf sowie die Häufigkeit und die Dauer des Spiels;

b. die Art und Weise des Vertriebs;

c. die Modalitäten der Ziehung oder jeder anderen Ermittlung eines spielentscheidenden Ergebnisses;

d. die Feststellung der Ergebnisse, die Gewinnermittlung und die Gewinnauszahlung;

e. das Vorgehen bei unvorhergesehenem Abbruch oder Nichtdurchführung des Spiels;

f. das Vorgehen bei Nichteinlösung von Gewinnen.

2Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für Lotterien enthält zusätzlich den Nachweis, dass die Lotterie pro Ziehung mindestens 1000 Personen offensteht.

3Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für Geschicklichkeitsspiele enthält zusätzlich die Erläuterung, inwiefern der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt.

Art. 31 Konsultation

(Art. 27 BGS)

1Der Meinungsaustausch zwischen der interkantonalen Behörde und der ESBK hat innert 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsschreibens der interkantonalen Behörde bei der ESBK zu erfolgen.

2Führt der Meinungsaustausch innert dieser Frist nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so ruft die interkantonale Behörde das Koordinationsorgan an.

3Die Frist nach Absatz 1 kann bei gegenseitigem Einverständnis von interkantonaler Behörde und ESBK um bis zu 30 Tage verlängert werden.

Art. 32 Meldung nachträglicher Spielveränderungen

1Die Veranstalterin meldet der interkantonalen Behörde jede Spielveränderung, die sie an einem bewilligten Spiel vornehmen will.

2Sie kann der interkantonalen Behörde eine nachträgliche Spielveränderung ausnahmenweise erst nach bereits erfolgter Vornahme melden, wenn aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen sofortiges Handeln geboten war. Die Meldung ist unverzüglich zu erstatten.

3Die interkantonale Behörde prüft, ob die Spielveränderung im Rahmen der geltenden Spielbewilligung genehmigt werden kann, und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Veranstalterin mit.