Vorlage

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 39 Sicherheitskonzept

(Art. 42 Abs. 3 BGS)

1In ihrem Sicherheitskonzept legen die Spielbank und die Veranstalterin von Grossspielen dar, wie sie die Vorgaben für einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie zur Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials des Spielangebots umsetzt. Sie hält darin namentlich ihre Organisationsstrukturen, ihre Verfahren und die Aufgaben der verantwortlichen Personen fest.

2Veranstalterinnen von Sportwetten legen zudem dar, wie sie die Vorgaben zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation umsetzen.

3Das Sicherheitskonzept muss es der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen ermöglichen, Risiken zu begrenzen, Fehlern vorzubeugen und ihre Prozesse fortlaufend zu optimieren, damit sie ihren Verpflichtungen jederzeit nachkommen kann.

Art. 40 Verweigerung der Spielteilnahme

1Die Spielbank und die Veranstalterin von Grossspielen regeln in ihrem Sicherheitskonzept, wie Personen, die sich der Täuschung schuldig gemacht oder den Spielbetrieb auf eine andere Weise beeinträchtigt haben, von den Spielen ferngehalten werden.

2Sie können zu diesem Zweck ein Register dieser Personen führen und die darin enthaltenen Informationen mit anderen Spielbanken oder Veranstalterinnen von Grossspielen austauschen.

3Die Daten in diesem Register werden zwei Jahre nach deren Erfassung gelöscht.

4Jede Person, die in diesem Register eingetragen wird, wird darüber informiert und kann ihre Eintragung bei der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen bestreiten.

Art. 41 Spielregeln

(Art. 44 BGS)

1Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen stellen den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.

2Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln sind in leicht verständlicher Sprache verfasst und die Spielerinnen und Spieler haben dazu einfachen und unmittelbaren Zugang.

3Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK zur Genehmigung.