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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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c. das Spielerkonto während mehr als zwei Jahren inaktiv war.
2Ein allfälliges Guthaben wird auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überwiesen.
3Sind die Kontoangaben der Spielerin oder des Spielers nicht gültig und gelingt es der Veranstalterin trotz einem zumutbaren und in Bezug auf den betreffenden Betrag verhältnismässigen Aufwand nicht, die Spielerin oder den Spieler zu kontaktieren, so hält sie das Guthaben der Spielerin oder des Spielers während zwei Jahren zur Verfügung. Nach dieser Frist überweist sie das Guthaben dem AHV- Ausgleichsfonds, wenn es sich um eine Spielbank handelt, oder zu gemeinnützigen Zwecken, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt.
4Die Veranstalterin informiert die Spielerinnen und Spieler transparent über die Folgen einer längeren Inaktivität des Spielerkontos.
Art. 50 Provisorische Eröffnung eines Spielerkontos
1Die Veranstalterin kann ein Spielerkonto provisorisch eröffnen, wenn:
a. sie die Informationen nach Artikel 46 erhalten hat;
b. sie aufgrund der Angaben der Spielerin oder des Spielers festgestellt hat, dass die Anforderungen nach Artikel 45 Absatz 3 erfüllt sind;
c. sie abgeklärt hat, dass die Spielerin oder der Spieler nicht in der Liste der gesperrten Spielerinnen und Spieler aufgeführt ist; und
d. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben der Spielerin oder des Spielers nicht den Tatsachen entsprechen.
2Nach spätestens einem Monat überprüft die Veranstalterin die Identität nach Artikel 47. Erfüllt die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 3, so wird das Spielerkonto endgültig eröffnet.
3Solange das Spielerkonto nicht endgültig eröffnet ist, dürfen die Überweisungen der Spielerin oder des Spielers 1000 Franken nicht übersteigen und darf die Spielerin oder der Spieler ihre oder seine Gewinne nicht abheben.
4Stellt die Veranstalterin fest, dass die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 3 nicht erfüllt, so wird der allfällige Aktivsaldo auf ein Zahlungskonto auf deren oder dessen Namen überwiesen; überwiesen wird höchstens die Summe der Beträge, die die Spielerin oder der Spieler eingezahlt hat. Ein allfälliger Überschuss wird dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen, wenn die Veranstalterin eine Spielbank ist, oder zu gemeinnützigen Zwecken, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt.
3. Abschnitt: Betrieb von Spielbankenspielen
Art. 51 Überwachung in landbasierten Spielbanken
Die landbasierte Spielbank stellt jederzeit die Überwachung des Spielbereichs sicher, namentlich die Überwachung der Spieltische und Geldspielautomaten, um