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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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Art. 28 Zusammenarbeit mit inländischen Veranstalterinnen von

Grossspielen

(Art. 25 Abs. 3 BGS)

Die interkantonale Behörde kann einer Veranstalterin von Grossspielen die Zusammenarbeit mit einer anderen inländischen Veranstalterin von Grossspielen erlauben, wenn dies mit den Zwecken nach Artikel 2 des Geldspielgesetzes vereinbar ist.

Art. 29 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von

Grossspielen

(Art. 25 Abs. 3 BGS)

1Die interkantonale Behörde kann die Zusammenarbeit einer Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten mit einer ausländischen Veranstalterin zur gemeinsamen Durchführung von einzelnen Grossspielen ausnahmsweise erlauben, wenn die interkantonale Behörde eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:

a. die ausländische Veranstalterin über die notwendigen Bewilligungen verfügt, um das in Frage stehende Grossspiel in ihrem Herkunftsland oder in anderen Staaten durchzuführen;

b. die ausländische Veranstalterin einen guten Ruf geniesst;

c. das Spiel von seiner Konzeption her nicht mit vergleichbarer Attraktivität für die Spielerinnen und Spieler von ihr alleine durchgeführt werden kann, namentlich weil das Spiel auf einer Akkumulation von Spieleinsätzen besonders vieler Personen beruht;

d. Online-Spielteilnahmen von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz über ihr Spielerkonto bei der Gesuchstellerin abgewickelt werden;

e. die Gesuchstellerin mit der ausländischen Partnerin einen Vertrag abgeschlossen hat, der sicherstellt, dass das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;

f. die ausländische Veranstalterin von Grossspielen den Online-Zugang von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu ihren in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen sperrt. .

2Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den GAFI-Listen der Hochrisikostaaten und nicht kooperativen Staaten aufgeführt oder von internationalen Sanktionen im Sinn des Embargogesetzes vom 22. März 20023 betroffen ist.

3Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der interkantonalen Behörde in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel alleine durchführen würde.

3 SR 946.231