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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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3. Abschnitt: Bestimmung von Geschicklichkeitsspielen
Art. 33 Testverfahren
1Zur Beurteilung, ob ein Spiel die Merkmale nach Artikel 3 Buchstaben a und b aufweist, und zur Prüfung weiterer relevanter Spielmerkmale kann die interkantonale Behörde geeignete statistische Testverfahren durchführen oder durchführen lassen.
2Die Kosten der statistischen Testverfahren gehen zulasten der Gesuchstellerin.
Art. 34 Unterlagen und weitere Elemente
Die interkantonale Behörde kann die Gesuchstellerin auffordern, ihr zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 30 namentlich Folgendes einzureichen oder zur Verfügung zu stellen:
a. Name und Adresse des Inverkehrbringers sowie des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b. Zeichnungen und Pläne der verwendeten Komponenten und Bauteile;
c. die technischen Daten und Angaben über die verwendete Hard- und Software;
d. den Sourcecode;
e. die Speichermedien;
f. ein Gerät oder einen permanenten Zugang zum System, um das Spiel testen zu können;
g. einen Beschrieb der Fähigkeiten, welche die Spielerinnen und Spieler für ein erfolgreiches Spiel haben müssen;
h. einen Beschrieb der spielbestimmenden und der spielentscheidenden Elemente;
i. die Ergebnisse einer ausreichenden Zahl von Testspielen, einschliesslich einer Gewinnstatistik.
4. Kapitel: Kleinspiele
Art. 35 Kleinlotterien
(Art. 34 Abs. 3 BGS)
1Für Kleinlotterien gelten folgende Höchstbeträge:
a. 10 Franken für einen einzelnen Einsatz;
b. 100 000 Franken für die Summe aller Einsätze.
2Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe b liegt bei 400 000 Franken, wenn es sich um eine Kleinlotterie zur Finanzierung eines Anlasses von überregionaler Bedeutung im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 BGS handelt.