Vorlage
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage
d. die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei zu überwachen.
3Das DZS ist vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Jede nachträgliche Änderung der aufbewahrten Daten muss erkennbar sein.
4Die Spielbank hält die Informationen im DZS für die ESBK bereit.
5Vor Inbetriebnahme und vor jeder Änderung des DZS übermittelt die Spielbank der ESBK ein Zertifikat einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, das bescheinigt, dass das System den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Art. 59 Aufbewahrung der Daten des EAKS und des DZS
1Die zur Bestimmung des Bruttospielertrags erforderlichen Daten, namentlich die Abrechnungen der Spieltische und die Daten des EAKS, sind in geeigneter Form während mindestens fünf Jahren ab Überweisung der Spielbankenabgabe an einem sicheren Ort aufzubewahren.
2Die Daten des DZS sind während mindestens fünf Jahren ab Überweisung der Spielbankenabgabe auf Ersuchen der ESBK online bereitzustellen.
Art. 60 Akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
1Das in den Artikeln 57 und 58 erwähnte Zertifikat muss von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden, die auf der Grundlage der Normen SN EN ISO/IEC 17025 und SN EN ISO/IEC 17020 gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 spezifisch für den Bereich dieser Verordnung akkreditiert ist oder über eine gleichwertige ausländische Akkreditierung verfügt.
2Die ESBK macht eine Liste der akkreditierten Stellen öffentlich zugänglich. Sie legt die Kriterien für die Gleichwertigkeit fest.
Art. 61 Meldepflicht
1Die Spielbank meldet der ESBK unverzüglich:
a. ausserordentliche Vorkommnisse an einem der angeschlossenen Spiele;
b. den Ausfall oder eine namhafte Störung des EAKS oder des DZS.
2Die ESBK entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der Daten. Vor diesem Entscheid dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.
Art. 62 Informatiksicherheit der Online-Spiele
Das Informatiksicherheitsmanagement der Spielbank, die Online-Spiele durchführt, muss nach Norm ISO/IEC 27001 zertifiziert sein oder durch andere Massnahmen eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten.