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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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Art. 63 Weitere Anforderungen

1Das EJPD kann weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das EAKS und das DZS sowie deren Betrieb und Vernetzung erlassen.

2Es kann auch Vorschriften über die Vernetzung von Jackpotsystemen erlassen.

Art. 64 Separate Erfolgsrechnung für die Durchführung von Online-

Spielbankenspielen

(Art. 48 Abs. 2 BGS)

Für die Durchführung von Online-Spielbankenspielen führt die Spielbank eine separate Erfolgsrechnung.

Art. 65 Separate Jahresrechnung für Annexbetriebe

(Art. 48 Abs. 2 BGS)

Die Spielbank führt für jeden ihrer Annexbetriebe eine separate Erfolgsrechnung.

Art. 66 Erläuterungsbericht im Rahmen der Revision

(Art. 49 Abs. 2 und 5 BGS)

1Die Revisionsstelle führt im Auftrag der ESBK aufsichtsrechtliche Prüfungsarbeiten bei den Spielbanken durch und übermittelt ihr jährlich einen erläuternden Bericht.

2Im erläuternden Bericht nimmt die Revisionsstelle insbesondere zu folgenden Punkten aus betriebswirtschaftlicher Sicht Stellung:

a. Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen sowie der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen gemäss Auftrag;

b. Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionalität der inneren Organisation der Spielbank, insbesondere zu den organisatorischen Massnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und der Rechnungslegung.

3Die ESBK kann Mindestanforderungen an den Inhalt des Berichts festlegen.

4. Abschnitt: Betrieb von Grossspielen

Art. 67 Automatisiert durchgeführte Grossspiele

(Art. 61 BGS)

1Veranstalterinnen dürfen Grossspielautomaten nur aufstellen:

a. in Spielbanken;

b. an öffentlich zugänglichen Orten, an denen gegen Bezahlung ein Gastronomie- oder Unterhaltungsangebot zur Verfügung gestellt wird;

c. in Spiellokalen für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele.