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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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6Die ESBK entscheidet über die weitere Verwendung der Aufzeichnungen für die Fälle nach Absatz 5. Vorher dürfen keine Aufzeichnungen gelöscht oder vernichtet werden.
7Das Departement erlässt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.
Art. 56 Zusätzliche technische Überwachung von Tischspielen
1Die landbasierte Spielbank muss Tischspiele zusätzlich mit einem technischen Überwachungssystem überwachen, wenn die Sicherheitslage oder die Transparenz des Spielbetriebs gefährdet ist.
2Die ESBK kann den Betrieb eines solchen Systems anordnen.
Art. 57 Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS)
(Art. 42 BGS)
1Die landbasierte Spielbank muss ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) unterhalten.
2Die Daten des EAKS müssen Folgendes ermöglichen:
a. Bestimmung des Bruttospielertrags pro Tag, pro Monat und pro Jahr;
b. Rückverfolgung von Finanztransaktionen;
c. Kontrolle der Spielsicherheit und -transparenz.
3Dem EAKS sind anzuschliessen:
a. alle automatisiert durchgeführten Spielbankenspiele;
b. alle Jackpotsysteme, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 nicht auf andere Weise erfüllen.
4Das EJPD bestimmt die Daten, die im EAKS aufgezeichnet werden müssen.
5Vor Inbetriebnahme und vor jeder Änderung des EAKS übermittelt die Spielbank der ESBK ein Zertifikat einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, das bescheinigt, dass das System den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Art. 58 Datenaufzeichnungssystem (DZS)
(Art. 42 BGS)
1Die Spielbank, die Online-Spiele durchführt, muss ein Datenaufzeichnungssystem (DZS) in der Schweiz unterhalten.
2Im DZS registriert die Spielbank die Daten, die die ESBK braucht, um:
a. die Bestimmung des Bruttospielertrags und sämtliche Finanztransaktionen zu überprüfen;
b. die Spielsicherheit und -transparenz zu kontrollieren;
c. die Umsetzung des Sozialkonzepts zu überwachen;