Vorlage
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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2Weitergegeben werden können Daten von:
a. Wetterinnen und Wettern;
b. Veranstalterinnen von Sportwetten;
c. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Sportwettkämpfen und deren Betreuerinnen und Betreuer;
d. weiteren natürlichen und juristischen Personen, die an der Organisation, der Durchführung oder der Überwachung von Sportereignissen beteiligt sind.
3Die interkantonale Behörde gibt Organisationen mit Sitz im Ausland nur Daten weiter, wenn diese nachweisen, dass sie Datenschutzstandards einhalten, die den schweizerischen gleichwertig sind.
Art. 70 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen
an die interkantonale Behörde
Die Organisationen und Behörden nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a geben Daten gemäss Artikel 69 Absatz 2 der interkantonalen Behörde weiter, sofern dies für die Bekämpfung und Verfolgung der Wettkampfmanipulation nötig ist.
Art. 71 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen
durch die Strafverfolgungsbehörde
(Art. 25c SpoFöG)
1Die für Verstösse nach Artikel 25a des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20116 (SpoFöG) zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der interkantonalen Behörde die folgenden Informationen weiter:
a. Angaben zu angeschuldigten Personen;
b. den Grund der Einleitung der Strafuntersuchung;
c. Verhörprotokolle;
d. die Beschlüsse der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, die zur Wahrung der Parteirechte nach Artikel 25b Absatz 3 SpoFöG notwendig sind, mit Begründung;
e. Angaben, die geeignet sind, künftige Wettkampfmanipulationen zu verhindern.
2Gefährdet die Weitergabe der Informationen den Zweck der Strafverfolgung, so erfolgt sie erst nach Abschluss des Verfahrens.