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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse zu verhindern oder frühzeitig zu erfassen.

Art. 52 Höchsteinsatz für Geldspielautomaten

(Art. 6 Abs. 2 BGS)

1Der Höchsteinsatz für Geldspielautomaten in landbasierten Spielbanken mit einer Konzession B ist auf 25 Franken pro Spiel beschränkt.

2Der Höchsteinsatz nach Absatz 1 gilt nicht für automatisiert durchgeführte Tischspiele, sofern der Spielrhythmus demjenigen des echten Tischspiels entspricht.

Art. 53 Sicherstellung des Jackpots

1Betreibt die Spielbank ein Jackpotsystem, so stellt sie vor dessen Inbetriebnahme sicher, dass die Jackpotsumme spätestens fünf Werktage nach dem Gewinn an die Gewinnerin oder den Gewinner ausbezahlt oder überwiesen werden kann.

2Diese Bestimmung gilt auch, wenn Jackpotsysteme verschiedener Spielbanken untereinander vernetzt werden.

3Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszubezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.

Art. 54 Identitätskontrolle beim Eintritt in eine landbasierte Spielbank

(Art. 54 BGS)

1Bevor die Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines gültigen amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob gegen die betreffende Person ein Spielverbot nach Artikel 52 BGS besteht.

2Die ESBK kann andere Identifikationsmittel bewilligen, sofern sie eine eindeutige Identifizierung der Person ermöglichen.

Art. 55 Kameraüberwachungssystem

1Jede landbasierte Spielbank unterhält ein Kameraüberwachungssystem.

2Sie stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3Die Kameraaufzeichnungen werden in geeigneter Form gespeichert und mindestens vier Wochen an einem sicheren Ort aufbewahrt.

4Die Spielbank meldet der ESBK Fehlfunktionen des Kameraüberwachungssystems, wenn aufgrund dieser Störung die Überwachung der Spiele nicht mehr sichergestellt werden kann.

5Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufgezeichnet, so werden sie in einem Protokoll festgehalten. Die Spielbank meldet dies der ESBK.