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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 72 Indirekte Werbung
(Art. 74 BGS)
Werbung für Spiele, die keinen Einsatz erfordern oder nicht zur Ausschüttung von Gewinnen führen, unterliegt den Einschränkungen und Verboten nach Artikel 74 BGS, wenn:
a. die Spiele von einer Veranstalterin angeboten werden, deren Hauptangebot aus Geldspielen besteht; und
b. der Zusammenhang zwischen Spielen ohne Spieleinsatz und -gewinn und Geldspielen derselben Veranstalterin für die Spielerin oder den Spieler ersichtlich ist.
Art. 73 Werbeverbot
(Art. 74 BGS)
Die Verknüpfung von Spielangebot und Werbung für Kreditinstitute ist verboten.
Art. 74 Demoversionen von Online-Spielen
(Art. 74 und 75 BGS)
Bietet eine Veranstalterin Online-Geldspiele und parallel dazu Spiele zu Werbezwecken an, die in ihrer Form einem Geldspiel entsprechen, für die aber kein Einsatz erforderlich ist, so müssen die Spielmerkmale, namentlich die simulierte Ausschüttungsquote, identisch mit denjenigen des entsprechenden Geldspiels sein.
Art. 75 Gratisspiele und Gratisspielguthaben
(Art. 75 Abs. 2 BGS)
1Gratisspiele und Gratisspielguthaben ermöglichen es den Spielerinnen und Spielern, kostenlos an Geldspielen teilzunehmen.
2Die ESBK oder die interkantonale Behörde genehmigen die Gewährung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Modalitäten der Werbeaktion sind mit den Zielen des Gesetzes vereinbar;
b. Gratisspiele oder Gratisspielguthaben richten sich nicht an Minderjährige oder an gefährdete oder gesperrte Personen;
c. Gratisspiele oder Gratisspielguthaben werden nicht in aufdringlicher oder irreführender Art und Weise angeboten; insbesondere werden die Bedingungen für die Gratisspiele und Gratisspielguthaben den Spielerinnen und Spielern auf klare und transparente Weise kommuniziert.