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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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2Selbstbedienungsgeräte gelten nicht als Grossspielautomaten.
3An Orten, die aus Sicht des Sozialschutzes besonders problematisch sind, zum Beispiel in unmittelbarer Nähe von Schulen oder Jugendzentren, dürfen keine Grossspielautomaten aufgestellt werden.
4Pro Ort nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nicht mehr als zwei Grossspielautomaten aufgestellt werden.
5In Spiellokalen nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen nur Grossspielautomaten aufgestellt werden, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängig ist (Geschicklichkeitsspielautomaten). Pro Spiellokal sind höchstens 20 Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig.
6Die Einschränkungen nach diesem Artikel gelten nicht für Geschicklichkeitsspielautomaten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Der Einsatz beträgt höchstens fünf Franken;
b. Der Gewinn besteht in Sachpreisen von geringem Wert;
c. Der maximale Gewinn entspricht höchstens dem Zwanzigfachen des Einsatzes;
d. Eine Spieleinheit dauert mindestens dreissig Sekunden.
Art. 68 Informationspflichten
1Die Veranstalterinnen bringen auf ihren Grossspielautomaten einen geeigneten Hinweis an, mit dem darüber informiert wird, dass es sich um einen zugelassenen Automaten handelt.
2Sie melden der interkantonalen Behörde die Standorte ihrer Grossspielautomaten und die für die Lokale nach Artikel 67 Absatz 1 verantwortlichen Personen. Sie melden überdies jedes Aufstellen, Entfernen und Auswechseln von Grossspielautomaten.
3Die verantwortlichen Personen nach Absatz 2 erteilen der interkantonalen Behörde alle Auskünfte, die sie benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
Art. 69 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen
durch die interkantonale Behörde
(Art. 64 und 65 BGS)
1Die interkantonale Behörde kann, sofern dies für die Bekämpfung und Verfolgung der Wettkampfmanipulation nötig ist, Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, weitergeben:
a. auf nationaler Ebene: an die Organisationen und Behörden nach Artikel 64 Absätze 2 und 3 BGS; sowie
b. auf internationaler Ebene: an die Stellen, die im Ausland als nationale Plattform dienen oder vergleichbare Aufgaben wahrnehmen.