Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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z.B. Deutschland oder Österreich.216 Verlässliche Informationen zu den massgebenden Rechtstatsachen stellen unbestrittenermassen eine zentrale Grundlage für Gesetzesanpassungen und -revisionen dar.217 Damit geht es letztlich auch um die längerfristige Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZPO.
Daher soll neu direkt in der Zivilprozessordnung selbst eine gesetzliche Grundlage für die Ermittlung und Erstellung statistischer Grundlagen und Geschäftszahlen des Zivilprozessrechts bestehen. Zweifellos handelt es sich dabei um eine Gemeinschaftsaufgabe, die dem Bund, den Kantonen und den Gerichten (kantonale Gerichte und Bundesgericht) gemeinsam obliegt; nur gemeinsam lässt sich das längerfristige Ziel schweizweit vereinheitlichter und damit vergleichbarer Statistiken und Geschäftszahlen überhaupt sinnvoll erreichen. Gleichzeitig liegt dieses Ziel auch im Interesse des Bundes, der Kantone, der Gerichte als Direktbetroffene sowie letztlich auch der Gesellschaft und Öffentlichkeit.
Absatz 1 hält daher zukünftig fest, dass Bund und Kantone gemeinsam mit den Gerichten dafür sorgen, dass genügende statistische Grundlagen und Geschäftszahlen über die massgeblichen Kennzahlen der praktischen Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere Anzahl, Art, Materie, Dauer und Kosten der Verfahren vor den Gerichten und Schlichtungsbehörden vorliegen. Dieser Auftrag richtet sich somit gleichsam an Bund, Kantone und Gerichte, und diese können ihn nur gemeinsam erfüllen. Das ist aus Kompetenz- und Ressourcengründen naheliegend und zielführend. Ermittelt werden sollen diejenigen Daten und Zahlen, welche für das Funktionieren und das Verständnis der Zivilprozessordnung grundlegend und massgeblich sind. Somit geht es in erster Linie um die Daten und Zahlen in Bezug auf die Anzahl der Verfahren (Verfahrenseingänge und Erledigungen), wobei nach den verschiedenen Verfahrensarten und Materien (Sach- bzw. Rechtsgebieten) zu unterscheiden ist, sowie weiterführend zu Dauer und Kosten der Zivilverfahren und damit letztlich der Zivilgerichtsbarkeit insgesamt. Umgekehrt sollen lediglich soweit notwendig und verhältnismässig Daten und Zahlen ermittelt werden; umgekehrt kann es nicht darum gehen, sämtliche gerade auch aus wissenschaftlichen Gründen oder zu Forschungszwecken interessanten oder wünschbaren Zahlen von Bundesrechts wegen und durch die öffentliche Hand zu ermitteln.
Absatz 2 hält konkretisierend fest, dass der Bundesrat unter Einbezug der Kantone und Gerichte die Grundsätze und Modalitäten zur Ermittlung der Statistik und Geschäftszahlen festlegt, wobei er die Zuständigkeit dem Bundesamt für Justiz übertragen kann. Dem Bundesrat soll damit die Kompetenz zur Festlegung der zu ermittelnden Daten und Zahlen übertragen werden. Grundlegend für die Ermittlung statistischer Daten und Zahlen ist, dass diese nach vorgängig festgelegten Kriterien schweizweit einheitlich erfasst werden; daher ist zum Beispiel festzulegen, nach welchen Kriterien ein Verfahren oder ein Verfahrensschritt zu erfassen ist und
216 Z.B. für Deutschland unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Justizstatistik _node.html und für Österreich unter https://www.justiz.gv.at/web2013/home/justiz/daten_und_fakten~8ab4a8a422985de3012 2a920842862de.de.html je m.w.H.; vgl. dazu auch ISAAK MEIER, Evaluative Justizstatistik – am Beispiel des Einleitungsverfahrens, ZZZ 2016, S. 10.
217 Vgl. auch ISAAK MEIER, Evaluative Justizstatistik – am Beispiel des Einleitungsverfahrens, ZZZ 2016, S. 5 ff., 6 f.