Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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welche prozessualen Parameter, Schritte oder Ereignisse zu erheben sind. Mittels vorgängiger Festlegung dieser Grundsätze und Modalitäten wird erreicht, dass diese anschliessend in den verschiedenen Geschäftsverwaltungssystemen und -datenbanken eingefügt oder ergänzt werden; damit dürften sich die meisten Daten und Zahlen später ohne weiteres ermitteln lassen. Der Bundesrat wird hier die beteiligten Akteure weitestgehend miteinbinden, damit gerade auch auf bestehenden Ansätzen und Strukturen, namentlich bei der Ermittlung der von der Schweiz für die CEPEJ-Umfragen gelieferten Zahlen zurückgegriffen beziehungsweise diese sinnvoll weiterentwickelt werden können. Dabei werden zweifellos auch Übergangsfristen und - lösungen entwickelt werden müssen, da solche Statistiken mit verhältnismässigem Aufwand nicht von heute auf morgen bereitgestellt werden können.
2.2 Änderung anderer Bundesgesetze
2.2.1 Gleichstellungsgesetz (GlG)
Art. 7 Abs. 1bis
Die spezialgesetzliche Verbandsklage des Gleichstellungsgesetzes soll in Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 89 und 89a VE-ZPO angepasst werden. Damit kann auch der inhaltlich unklare Vorbehalt zugunsten spezialgesetzlicher Verbandsklagen (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZPO) entfallen.
In Bezug auf Arbeitsverhältnisse, die dem Privatrecht und damit dem Obligationenrecht unterstehen, sollen neu die angepassten Bestimmungen von Artikel 89 und 89a VE-ZPO anwendbar sein und zwar sowohl in Bezug auf die Voraussetzungen einer Verbandsklage als auch die möglichen Klagearten. Dies wird in einem neuen Absatz 1bisfestgehalten. Damit sind Organisationen, insbesondere Vereine, unter den Voraussetzungen von Artikel 89 Absatz 1 VE-ZPO zur Verbandsklage legitimiert (vgl. dazu vorne unter Ziff. 2.1 die Erläuterungen zu Art. 89 VE-ZPO). Diese Voraussetzungen treten insofern für privatrechtliche Verbandsklagen an die Stelle der bisherigen Voraussetzungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 GlG; damit entfällt für solche Klagen insbesondere die Voraussetzung des mindestens zweijährigen Bestands klagender Organisationen, damit für alle zivilrechtlichen Verbandsklagen die gleichen und insofern gegenüber dem geltenden Recht erweiterten Legitimationsvoraussetzungen gelten. Auf diese Weise soll der Schutz vor Diskriminierungen und die Rechtsdurchsetzung verbessert werden.218 Gleichzeitig sind auch die in Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 89a VE-ZPO vorgesehenen Klagearten und damit neu insbesondere auch eine reparatorische Verbandsklage wegen Diskriminierungen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen zulässig und nicht mehr nur die Feststellung der Widerrechtlichkeit.
218 Vgl. dazu auch Bericht «Recht auf Schutz vor Diskriminierung» des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Naef 12.3543 vom 14. Juni 2012 vom 25. Mai 2016, Ziff. 4.3.2, S. 21 (abrufbar unter https://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2016/2016-05- 25/ber-br-d.pdf).