Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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Ausschluss der handelsgerichtlichen Zuständigkeit im vereinfachten Verfahren (Abs. 7)

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Regelung über die Verfahrensart derjenigen über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor: Das bedeutet, dass die Verfahren nach Artikel 243 Absatz 1 und 2 ZPO stets im vereinfachten Verfahren durchzuführen sind und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen von Artikel 6 ZPO an sich für das Handelsgericht sprechen. Gilt für eine Streitigkeit nach Artikel 243 Absatz 1 oder 2 ZPO das vereinfachte Verfahren, ist das Handelsgericht nicht zuständig. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die ordentlichen Gerichte im vereinfachten Verfahren zuständig sind.67

Diese Klarstellung der Rechtslage sollte sich zukünftig direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Die Bestimmung von Artikel 6 ZPO ist daher um einen neuen Absatz 7 dahingehend zu ergänzen, wonach die Zuständigkeit des Handelsgerichts ausgeschlossen ist, wenn für eine Streitigkeit nach Artikel 243 Absatz 1 oder 2 ZPO das vereinfachte Verfahren gilt. Damit ist auch klargestellt, dass Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 4 ZPO nach kantonalem (Organisations-)Recht nur dann in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen können, wenn dafür nicht das vereinfachte Verfahren vorgesehen ist.

Art. 16a Verbandsklagen und Gruppenvergleichsverfahren

Zur Vereinfachung der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstand) bei Kollektivverfahren (Verbandsklage und Gruppenvergleichsverfahren) soll diese neu einheitlich bestimmt werden und damit unabhängig von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, die im Kern auf die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche abstellen (Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Vertragsrecht, unerlaubte Handlungen, Handelsrecht etc.). Dies erleichtert nicht nur die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für solche Verfahren, sondern beugt gleichzeitig auch möglichen Schwierigkeiten und Abgrenzungsfragen sowie möglichen Missbräuchen vor und trägt zur Rechtssicherheit bei, insbesondere zugunsten potenziell beklagter Parteien. Gleiches gilt für den internationalen Bereich.68

Für Verbandsklagen hält Absatz 1 neu fest, dass dafür das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig ist. Damit wird der allgemeine Beklagtengerichtsstand für Verbandsklagen im Interesse potenziell beklagter Parteien fixiert; diese sollen nicht mit Kollektivklagen gegen sich an einem anderen Ort als ihrem Wohnsitz oder Sitz rechnen müssen. Für solche Kollektivklagen erscheint diese Zuständigkeit zudem auch unter sachlichen Gesichtspunkten (Sach- und Beweisnähe) sinnvoll, haben doch auch solche Kollektivstreitigkeiten zumeist mindestens einen gemeinsamen örtlichen Bezugspunkt am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei, auch wenn zum Beispiel die Schädigungen der einzelnen Betroffenen an verschiedenen Orten eingetreten sind. Umgekehrt erscheint es gerechtfertigt, dass klagende Vereine und andere Organisationen ihre Klagen nur dort erheben können; von im Interesse mutmasslich schwächeren Individualklägerinnen und -klägern erlassenen weiteren Gerichtsständen sollen sie nicht profitieren können. Nach den

67 BGE 143 III 137 E. 2; 139 III 457 E. 4

68 Vgl. dazu die Erläuterungen unter Ziffer 2.2.8 zu Art. 12 VE-IPRG.