Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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allgemeinen Grundsätzen kann von dieser Zuständigkeit mittels Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 ZPO) sowie insbesondere auch durch Einlassung (Art. 18 ZPO) abgewichen werden.

Absatz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit für Gruppenvergleichsverfahren nach Artikel 352a ff. VE-ZPO. Auch dafür ist die örtliche Zuständigkeit aufgrund der Eigenschaft als Kollektivverfahren gesondert zu regeln und damit unabhängig von der Rechtsnatur der vorgeworfenen Rechtsverletzung anzuknüpfen. Bereits in der Vernehmlassung zu einem Vorentwurf für ein Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) bestanden Forderungen nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit.69 Angesichts der besonderen Natur des Gruppenvergleichsverfahrens als Verfahren zur kollektiven Streiterledigung auf der Grundlage einer einvernehmlichen Einigung soll das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien, welche um Genehmigung des Gruppenvergleichs ersuchen, örtlich zuständig sein. Wie bei der Verbandsklage (Abs. 1) ist diese Zuständigkeit nicht zwingend, indem die Parteien gestützt auf eine Vereinbarung (Art. 17) auch an andere Gerichte gelangen können.

Art. 51 Abs. 3

Nach dem geltenden Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Geltendmachung eines erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckten Ausstandsgrunds im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Diese Regelung folgt dem Grundgedanken, dass ein Gericht die Zuständigkeit hinsichtlich eines bestimmten Falles verliert, sobald es in diesem Fall sein Urteil gefällt hat (lata sententia iudex desinit esse iudex).70 Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien zur ZPO geht jedoch hervor, ab welchem Zeitpunkt ein Verfahren als abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat, je nachdem welches Rechtsmittel gegen einen Endentscheid zur Verfügung steht.71

Das Bundesgericht hat diese Frage zwischenzeitlich wie folgt geklärt: Die Geltendmachung eines Ausstandsgrunds mittels Revision kommt dann nicht in Betracht, wenn der Ausstandsgrund nach Abschluss des Verfahrens vor der betreffenden Instanz (mithin nach Ergehen eines formellen Endentscheids), aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt wird. Dies gilt ungeachtet der formellen Rechtskraft auch, wenn gegen den Endentscheid nur die Beschwerde möglich ist, weil die Revision dieser gegenüber subsidiär ist.72

Im Interesse der Rechtsklarheit soll die klärende bundesgerichtliche Rechtsprechung ins Gesetz aufgenommen und der Wortlaut von Artikel 51 Absatz 3 ZPO angepasst bzw. ergänzt werden. Neu soll die Revision zur Geltendmachung eines Ausstandsgrunds offenstehen, wenn kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht.

69 Vgl. Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG), S. 43 (abrufbar unter https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2384/FINIG-FIDLEG- Ergebnisbericht-de.pdf).

70 BGE 139 III 120 E. 2

71 Vgl. dazu DENIS TAPPY, Art. 51 N 14 ff., in: CPC commenté, Basel 2011.

72 BGE 139 III 466 E. 3.4; 139 III 120 E. 2; 138 III 702 E. 3.4.