Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Art. 60a Prozessüberweisung bei Unzuständigkeit
Gemäss Artikel 59 Absatz 1 ZPO tritt ein Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzung ist insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. b ZPO). Nach Artikel 60 ZPO prüft das Gericht diese wie alle anderen Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass es nicht zuständig ist, tritt es auf die Klage oder das Gesuch nicht ein und fällt daher einen Nichteintretensentscheid. Damit endet das Verfahren vor diesem Gericht.
Nach geltendem Recht nicht vorgesehen ist, dass das Gericht in einem solchen Fall das Verfahren an das zuständige Gericht weiterleitet oder überweist.73 Einzige Folge und prozessuale Erleichterung für eine klagende Partei ist in einem solchen Fall die Regelung von Artikel 63 ZPO: Reicht die klagende Partei selbst ihre Klage oder ihr Gesuch innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu ein, so bleibt die Rechtshängigkeit erhalten beziehungsweise wird der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der ersten Einreichung zurückbezogen (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Eine Prozessüberweisung wurde bei der Schaffung der ZPO unter Hinweis auf die damit verbundene Zusatzbelastung der Gerichte trotz entsprechender Forderungen in der Vernehmlassung74 abgelehnt; dazu wurde auf bereits gegen einen entsprechenden Vorschlag beim Erlass des früheren Gerichtsstandsgesetzes (GestG)75 erhobene Einwände verwiesen.76 Im Vorentwurf zum GestG war in einem Artikel 43 Absatz 3 VE-GestG vorgesehen, dass die Klage «auf Antrag der klagenden Partei dem von ihr als zuständig bezeichneten Gericht überwiesen [wird], sofern dieses nicht offensichtlich unzuständig ist [und] die Überweisung [...] die Wirkungen der Klageanhebung und eine bereits eingetretene Rechtshängigkeit nicht auf[-hebt].»
Das Fehlen einer Prozessüberweisungsmöglichkeit steht im Widerspruch zu zahlreichen in früheren kantonalen Zivilprozessordnungen vorgesehenen Regelungen77 sowie auch zu geltenden Regelungen des kantonalen Rechts78 und gerade auch zu modernen Tendenzen des Zivilprozessrechts.79 Nach Ansicht des Bundesrates ist die ZPO damit in diesem Punkt nur beschränkt praxis- und anwenderfreundlich, denn gerade die einfache Möglichkeit der Prozessüberweisung bei Unzuständigkeit steht
73 Vgl. auch BGer Urteil 4A_604/2014 vom 30. März 2015 E. 2.3.2; OGer ZH, Urteil LB130064 vom 20. Mai 2014, ZR 2014, S. 248 ff.
74 Vgl. dazu Zusammenstellung der Vernehmlassungen zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2004, S. 132, 185, 191 und 545 (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/archiv/zivilprozessrecht/veber.pdf).
75 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG); aSR 272.
76 So Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7277.
77 So z.B. aZPO ZH § 112; aZPO AG § 176; aZPO SG Art. 77; aZPO LU § 103; aZPO GL Art. 3; aZPO SZ § 101; vgl. auch aZPO VS Art. 135 Abs. 2, wonach von Amtes wegen Meinungsaustausch und Prozessüberweisung erfolgt.
78 Vgl. z.B. § 46 Abs. 4 Gerichtsorganisationsgesetz Basel-Landschaft.
79 Vgl. FRIDOLIN WALTHER, Anmerkung zu BGer Urteil 5A_449/2007 vom 25. Oktober 2007, SZZP 2008 S. 5 f. sowie bereits Schlussbericht der Kommission SAV «Vereinheitlichung der Gerichtsstände in Zivilsachen sowie Anerkennung und Vollstreckung ausserkantonaler Zivilurteile an den Vorstand des SAV», S. 15.