Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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der klagenden Partei nicht zur Verfügung. Dies will der Bundesrat mit der Schaffung eines neuen Artikels 60a VE-ZPO ändern. Da diese Möglichkeit nach früherem Recht bereits in zahlreichen Kantonen existierte und teilweise auch heute noch innerkantonal vorgesehen ist, kann kaum gesagt werden, dass damit eine übermässige Zusatzbelastung der Gerichte verbunden wäre; davon ist insbesondere deshalb nicht auszugehen, weil die Prozessüberweisung nicht von Amtes wegen erfolgen soll, sondern nur auf Antrag der klagenden oder gesuchstellenden Partei. Dieser Antrag kann bereits im Rahmen der Klage oder des Gesuchs gestellt werden, dieser muss aber noch bis zur formellen Rechtskraft des Nichteintretensentscheids zulässig sein.
Vorausgesetzt ist weiter, dass die klagende oder gesuchstellende Partei das Gericht bezeichnet, welches sie als zuständig erachtet; das unzuständigerweise angerufene Gericht hat nicht selbst das zuständige Gericht zu ermitteln (vgl. demgegenüber jedoch Artikel 143 Absatz 1bis VE-ZPO und die Erläuterungen dazu hinten). Es hat lediglich zu prüfen, ob das bezeichnete Gericht nicht offensichtlich unzuständig ist, womit sich von vornherein aussichtslose Prozessüberweisungen sowohl im Interesse der Gegenpartei als auch einer effizienten Justiz vermeiden lassen. Vorgängig zu einem solchen Entscheid kann das unzuständigerweise angerufene Gericht einen Meinungsaustausch durchführen, soll aber von Gesetzes wegen nicht dazu verpflichtet werden.80 Ist das bezeichnete Gericht nicht offensichtlich unzuständig, so überweist das unzuständigerweise angerufene Gericht die Klage oder das Gesuch an das bezeichnete Gericht. Die Rechtshängigkeit wird durch die Überweisung nicht unterbrochen. Im Ergebnis resultiert somit in diesen Fällen das gleiche Resultat wie bei einer Neueinreichung innert eines Monats nach einem Rückzug oder einem Nichteintretensentscheid mangels Zuständigkeit gemäss Artikel 63 Absatz 1 ZPO.
Art. 70 Abs. 2 (betrifft nur den französischen Text)
Die französische Fassung ist in Bezug auf den zweiten Teilsatz dahingehend der deutschen und italienischen Fassung anzupassen, dass neu von Berufung und Beschwerde als Rechtsmitteln («déclarations de recours et d’appel») anstatt lediglich von «recours» gesprochen wird.
Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft
Die Bestimmung regelt die einfache Streitgenossenschaft, bei der mehrere Personen zur Förderung der Prozessökonomie und Entscheidungsharmonie entweder gemeinsam gegen eine einzige beklagte Partei klagen oder umgekehrt mehrere Personen gleichzeitig von einer einzigen klagenden Partei verklagt werden, ohne dass eine gemeinsame Klage vorgeschrieben oder notwendig wäre.81 Davon zu unterscheiden ist die notwendige Streitgenossenschaft, bei der mehrere Personen gemeinsam
80 Diesbezüglich anders z.B. die frühere Regelung im Kanton Aargau: § 176 Abs. 2 aZPO AG sah «in der Regel einen Meinungsaustausch zwischen dem angerufenen und dem vom Kläger bezeichneten Richter» vor.
81 Vgl. dazu ERNST STAEHELIN/SILVIA SCHWEIZER, Art. 71 N 1, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016; CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, Rz. 3.28; TANJA DOMEJ, Art. 71 N 1, in: KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014.