Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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klagen oder gemeinsam beklagt werden müssen, weil für oder gegen sie nur einheitlich für alle entschieden werden kann (vgl. Art. 70 ZPO).
Die Absätze 1 und 2 regeln die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft. Diese Voraussetzungen sollen neben der unverändert verlangten sogenannten Konnexität («gleiche Tatsachen oder Rechtsgründe») zur weiteren Verbesserung der ZPO in zweierlei Hinsicht angepasst und in einem Absatz 1 neu gefasst werden:
– Zum Ersten soll die bundesgerichtliche Praxis zur Voraussetzung der gleichen sachlichen Zuständigkeit ins Gesetz überführt werden. Dabei handelt es sich um ein zentrales Element zum Verständnis der Zulässigkeit, die sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergeben sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der gleichen sachlichen Zuständigkeit nach geltendem Recht um eine «stillschweigende Voraussetzung» der (passiven) einfachen Streitgenossenschaft.82 Diese neue ausdrückliche und generelle Voraussetzung der einfachen Streitgenossenschaft soll neu in einem Buchstaben b von Artikel 71 Absatz 1 VE-ZPO festgehalten werden.
– Zum Zweiten soll die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gemäss Artikel 71 Absatz 2 ZPO in einem neuen Buchstaben a in einem zentralen Punkt präzisiert werden mit dem Ziel, dass die aktive einfache Streitgenossenschaft in Zukunft in weiteren Fällen zulässig ist. Nach geltendem Recht ist die einfache Streitgenossenschaft ausgeschlossen, wenn nicht für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart (ordentliches, vereinfachtes oder summarisches Verfahren) anwendbar wäre. Dies führt grundsätzlich dazu, dass Klagen des ordentlichen Verfahrens und des vereinfachten Verfahrens nicht zusammen geltend gemacht werden können, auch wenn die unterschiedliche Verfahrensart ausschliesslich aufgrund des Streitwerts (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO: vereinfachtes Verfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 30'000 Franken) resultiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat jedoch im Falle der objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) in Anwendung von Artikel 93 Absatz 1 ZPO zur Streitwertberechnung die Zusammenrechnung vorgängig zur Prüfung nach Artikel 90 ZPO zu erfolgen, und es sind die Voraussetzungen der gleichen sachlichen Zuständigkeit und der gleichen Verfahrensart auf Grundlage der bereits addierten Streitwerte zu prüfen.83 Dies sollte zumindest auch für die aktive einfache Streitgenossenschaft gelten, bei der mehrere Personen gestützt auf gleichartige Tatsachen oder Rechtsgründe gemeinsam (gegen eine beklagte Partei) klagen.84 Unterstehen für sich alleine einzelne Klagen wegen ihres Streitwerts dem vereinfachten Verfahren und andere dem ordentlichen Verfahren, so sollte eine gemeinsame Geltendmachung mittels aktiver einfacher Streitgenossenschaft möglich sein; die Streitwerte werden gemäss Artikel 93 Absatz 1 ZPO im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt zusammengerechnet und dann wird die Verfahrensart bestimmt, welche in diesen Fällen stets das ordentliche Verfahren sein wird.
82 BGE 138 III 471 E. 5
83 BGE 142 III 788 E. 4
84 Vgl. dazu auch ALEXANDER WINTSCH/RICHARD MEYER, Streitwertaddition bei Klagenhäufung und einfacher Streitgenossenschaft, ZZZ 2016, S. 275 ff.