Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Als Folge dieser Neufassung wird der bisherige Absatz 3 unverändert neu zu Absatz 2.
Art. 81 Abs. 1 und 3
Mit der ZPO wurde die Streitverkündungsklage schweizweit als neues Institut eingeführt, nachdem diese vorher nur in den Kantonen Genf, Waadt und Wallis sowie teilweise im Kanton Tessin bekannt war. Die Streitverkündungsklage ermöglicht es über die einfache Streitverkündung (vgl. Art. 78 ff. ZPO) hinaus, unmittelbar im Rahmen der Hauptklage einen Entscheid über die Ansprüche der streitverkündenden Partei gegenüber der streitberufenen Person zu erwirken.85
In der Praxis hat sich gezeigt, dass dieses prozessuale Instrument bisher noch wenig bis kaum genutzt wird. Nach Ansicht des Bundesrats ist es daher wichtig, die Funktionsfähigkeit der Streitverkündungsklage im Schweizer Recht zu verbessern (vgl. auch sogleich die Erläuterungen zu Art. 82 Abs. 1 Satz 3 VE-ZPO).
Nach dem Vorschlag des Bundesrats soll daher die Regelung über die Voraussetzungen und Zulässigkeit der Streitverkündungsklage in Artikel 81 Absatz 1 ZPO klarer gefasst werden. Dazu soll der Gehalt der bisherigen Absätze 1 und 3 in einem neuen Absatz 1 zusammengefasst und um die sich bisher aus Lehre und Rechtsprechung ergebenden Voraussetzungen ergänzt und in einer Aufzählung klar strukturiert werden:
– Im Ingress soll neu zum Ausdruck gebracht werden, dass die Streitverkündungsklage zur Geltendmachung von Ansprüchen zur Verfügung steht, welche der streitverkündenden Partei im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zustehen; damit soll sich neu auch der Fall der Streitverkündungsklage als negative Feststellungsklage klar aus dem Gesetzeswortlaut ergeben.86
– In einem Buchstaben a soll neu die bereits nach geltendem Recht bestehende87 Voraussetzung der Konnexität gesetzlich festgehalten werden, wie dies auch im Vorentwurf zur ZPO vorgesehen war. Es wird auch deutlich, dass neben den Fällen der (potenziellen) Regressansprüche durchaus auch andere Fälle von Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüchen denkbar sind.
– Buchstabe b bringt zum Ausdruck, dass für Haupt- und Streitverkündungsklage die gleiche sachliche Zuständigkeit gegeben sein muss. Auch diese Voraussetzung des geltenden Rechts88 soll sich neu unmittelbar aus dem Gesetz ergeben; materiell ist damit keine Rechtsänderung verbunden.
– In einem Buchstaben c soll neu die verfahrensmässige Zulässigkeit geregelt werden, die bisher in Absatz 3 geregelt ist. Im Unterschied zum geltenden Recht soll klargestellt werden, dass die Streitverkündungsklage ausschliess-
85 Vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7283 ff.
86 Vgl. dazu bereits NINA J. FREI, Die Interventions- und Gewährleistungsklagen im Schweizer Zivilprozess, Diss. Zürich 2004, S. 114 f.
87 Vgl. Botschaft ZPO, S. 7284 f., BGE 139 III 67 E. 2.4.3 sowie TARKAN GÖKSU, Art. 81 N 9, in: DIKE ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016;
88 BGE 139 III 67 E. 2.4.3