Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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lich im ordentlichen Verfahren zulässig ist; wie nach geltendem Recht ausgeschlossen ist sie daher im vereinfachten und im summarischen Verfahren, weil diese Verfahren nicht dergestalt kompliziert und verlängert werden sollen.89

Während das geltende Recht jedoch zumindest implizit auch für die Streitverkündungsklage das ordentliche Verfahren verlangt,90 soll neu die Streitverkündungsklage auch dann zulässig sein, wenn für diese alleine allenfalls das vereinfachte Verfahren anwendbar wäre, sofern diese Verfahrensart ausschliesslich auf dem Streitwert (bis zu 30'000 Franken, vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO) beruht. Damit entsteht gegenüber dem geltenden Recht bewusst ein etwas weiterer Anwendungsbereich für die Streitverkündungsklage; auf der anderen Seite stehen dem aber keine schützenswerten Interessen der beklagten Partei einer streitverkündungsklageweisen Geltendmachung und Beurteilung solcher Regressansprüche, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche im ordentlichen Hauptverfahren entgegen.

Der bisherige Absatz 2 wird unverändert übernommen; wie bisher sind sogenannte Kettenstreitverkündungsklagen zur Vermeidung einer übermässigen Komplizierung und Verzögerung ausgeschlossen. Der bisherige Absatz 3 geht inhaltlich im neu gefassten Absatz 1 auf und kann somit aufgehoben werden.

Art. 82 Abs. 1 dritter Satz

Die Bestimmung regelt das Verfahren der Streitverkündungsklage. Dieses soll gegenüber dem geltenden Recht in einem wesentlichen Punkt ergänzt werden: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Streitverkündungsklage grundsätzlich bereits im Zulassungsverfahren zu beziffern und darf nicht vom Ausgang der Hauptklage abhängig gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäss Artikel 85 ZPO erfüllt sind.91

Diese Rechtslage führt dazu, dass das Risiko der streitverkündenden Partei, mit ihrer Streitverkündungsklage zu über- oder unterklagen, sehr gross ist und damit neben der einfachen Streitverkündung nach Artikel 78 ZPO gerade aus Prozesskostenrisikoüberlegungen wenig attraktiv erscheint. Daher soll durch einen neuen Satz 3 zu Absatz 1 abweichend vom geltenden Recht klargestellt werden, dass die Rechtsbegehren der Streitverkündungsklage dann nicht zu beziffern sind, wenn sie auf Leistung dessen gehen, wozu die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird. Über die Fälle von Artikel 85 ZPO hinaus soll die Streitverkündungsklage dann nicht beziffert werden müssen, wenn es sich um eine Regressklage handelt und die streitverkündende Partei noch wissen kann, zu welchem Betrag sie im Hauptprozess verpflichtet wird.

89 Vgl. dazu bereits Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7285.

90 BGE 139 III 67 E. 2.4.2; vgl. auch DANIEL SCHWANDER, Art. 81 N 26 ff., in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016.

91 BGE 142 III 102 E. 3-6; vgl. dazu MELANIE LEHMANN, Die Bezifferung der Streitverkündungsklage, Jusletter vom 30. Mai 2016.