Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Art. 89 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c und d, Abs. 3
Bei einer Verbandsklage klagt ein als «Verband» konstituierter Kläger im kollektiven Interesse aller Mitglieder einer bestimmten Personengruppe selbstständig einen bestimmten Anspruch gegen einen Beklagten ein.92 Nach geltendem Recht können Vereine und andere Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen aus eigenem Recht wegen der Verletzung der Persönlichkeit der Angehörigen einer Personengruppe Klage auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit dieser Persönlichkeitsverletzung erheben.93 Mit Artikel 89 ZPO wurde die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung ins Gesetz überführt, nachdem eine Ausdehnung und einheitliche Regelung für das gesamte Privatrecht (= Wegfall der Beschränkung auf Persönlichkeitsverletzungen, vgl. Art. 79 VE-ZPO) in der Vernehmlassung abgelehnt worden war.94 Daneben bestehen weiterhin spezialgesetzliche Regelungen der Verbandsklage in verschiedenen Bereichen (z.B. Art. 7 GlG95, Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 UWG96, Art. 9 Abs. 3 Bst. a BehiG97 etc.), die nach Artikel 89 Absatz 3 ZPO vorbehalten sind.
Es hat sich gezeigt, dass seit Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 keine einzige Verbandsklage nach Massgabe von Artikel 89 ZPO erhoben wurde (vgl. dazu auch vorne unter Ziff. 1.2.2). Die Regelung von Artikel 89 ZPO ist daher derzeit toter Buchstabe und diese Form der Rechtsdurchsetzung funktioniert aktuell nicht. Wie der Bundesrat bereits 2013 ausführte,98 sind dafür insbesondere folgende Gründe ausschlaggebend:
– Beschränkung der Verbandsklage auf Persönlichkeitsverletzungen (mit Ausnahme spezialgesetzlicher Regelungen), womit weite Bereiche des wirtschaftlichen Alltags, namentlich arbeits- oder mietrechtliche Ansprüche und auch der Finanz- und Kapitalmarkt, von der Anwendung ausgeschlossen sind.
– Unmöglichkeit der verbandsklageweisen Geltendmachung von reparatorischen Ansprüchen (Schadenersatz, Genugtuung, Gewinnherausgabe) und damit faktischer Ausschluss von Massen- und insbesondere Streuschäden;
– Unattraktivität paralleler Vorgehen mit Verbandsklage und individuellen Verfahren, weil ungenügende Wirkungen der Verbandsklage mit Bezug auf Individualverfahren (z.B. bezüglich Verjährung) sowie wegen Prozesskostenrisiken und erschwerter Finanzierbarkeit (z.B. auch im Wege der Prozessfinanzierung durch Dritte);
92 Vgl. Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» des Bundesrates vom Juli 2013, S. 22.
93 Vgl. dazu ausführlich ALEXANDER BRUNNER, Art. 89 N 7 ff., in: DIKE ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016; ALEXANDER J. MARKUS, Art. 89 N 6 ff., in: BK ZPO, Bern 2012.
94 Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7289 f.
95 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG); SR 151.1.
96 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG); SR 241.
97 Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG); SR 151.3
98 Vgl. Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» des Bundesrates vom Juli 2013, S. 25 ff.