Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
– Restriktive und in der Sache überschiessende Regelung der Aktivlegitimation zur Verbandsklage sowie teilweise unklares Verhältnis zu spezialgesetzlichen Verbandsklagen.
Insbesondere ist die Verbandsklage zur Geltendmachung von Massen- und Streuschäden nach geltendem Recht nicht möglich, obschon dieses Instrument innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung dazu gerade prädestiniert erscheint (vgl. dazu auch vorne Ziff. 1.3.3).
Daher soll der geltende Artikel 89 ZPO überarbeitet und gleichzeitig um einen neuen Artikel 89a ergänzt werden:
– Neuregelung der Voraussetzungen der Aktivlegitimation von Vereinen und anderen Organisationen und Aufhebung der Beschränkung der Verbandsklage auf Persönlichkeitsverletzungen und damit Öffnung der Verbandsklage für das gesamte Privatrecht (Art. 89 Abs. 1 VE-ZPO);
– Zulassung der Verbandsklage zur Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen der Angehörigen der Personengruppe durch Vereine und andere Organisationen im Wege der sogenannten Prozessstandschaft zur Geltendmachung fremder Rechte in eigenem Namen, wenn sie dazu geeignet sind (Art. 89 Abs. 2 Bst. d sowie Art. 89a VE-ZPO);
– Unterbrechungswirkung der Verbandsklagen in Bezug auf die Verjährung der Individualansprüche (Art. 135 Ziff. 3 VE-OR; vgl. dazu unter Ziff. 2.2.3 hinten);
– Streichung des unklaren Vorbehalts spezialgesetzlicher Verbandsklagen in Artikel 89 Absatz 3 ZPO zugunsten weitgehender Vereinheitlichung aller privatrechtlichen Verbandsklagen unter entsprechender Anpassung der geltenden Bestimmungen in anderen Gesetzen (vgl. dazu auch hinten unter Ziff. 2.2 zu den Änderungen anderer Bundesgesetze).
Voraussetzungen der Verbandsklage (Abs. 1)
Nach geltendem Recht können Vereine und andere Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind, in eigenem Namen auf Verletzung der Persönlichkeit der Angehörigen dieser Personengruppen klagen (Art. 89 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um eine Klage des Verbands in eigenem Namen zur Geltendmachung eigener Rechte.99 Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll die Verbandsklage neu für sämtliche drohenden oder bestehenden Verletzungen der Rechte der Angehörigen einer bestimmten Personengruppe zulässig sein (Abs. 1 Einleitungssatz) und allgemein Organisationen und damit insbesondere auch Vereinen unter den drei kumulativen Voraussetzungen offenstehen: nämlich dass sie erstens nicht gewinnorientiert sind (Bst. a), sie zweitens nach ihren Statuten oder ihrer Satzung zur Wahrung der Interessen dieser Personengruppen befugt sind (Bst. b) und sie drittens zu dieser Interessenwahrung geeignet erscheinen (Bst. c).
99 ALEXANDER BRUNNER, Art. 89 N 8, in: DIKE ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016.