Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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Bei den weiterhin spezialgesetzlich geregelten Verbandsklagen (z.B. Art. 9 GlG100 und Art. 56 MSchG101) werden diese Voraussetzungen im Lichte des bisherigen Rechts und der bisherigen Praxis auszulegen sein; unter der bisherigen Rechtslage zur Verbandsklage legitimierte Organisationen und Verbände sollen dies grundsätzlich auch unter dem neuen Recht sein.

Drohende oder bestehende Verletzung der Rechte der Angehörigen einer bestimmten Personengruppe (Abs. 1 Einleitungssatz)

Die Beschränkung der Verbandsklage auf Persönlichkeitsverletzungen hat sich als zu einschränkend erwiesen, indem damit wichtige Rechtsbereiche der kollektiven Rechtsdurchsetzung entzogen werden, auch wenn der Begriff der Persönlichkeitsverletzung im geltenden Recht anerkanntermassen weit auszulegen ist.102 Diese Beschränkung soll daher aufgehoben werden.

Gegenstand einer Verbandsklage sollen somit zukünftig alle drohenden oder bestehenden Verletzungen der Rechte der Angehörigen einer bestimmten Personengruppe sein; damit soll die Verbandsklage neu auch zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen zur Verfügung stehen, die andere als Persönlichkeitsrechte betreffen und damit insbesondere für die Rechtsverletzungen im wirtschaftlichen Bereich des normalen Waren- und Dienstleistungsaustauschs und allen diesbezüglichen Rechtsgeschäften. Zu denken ist hier vorab an die typischen Fälle von Massenschäden, die sowohl durch eine unerlaubte Handlung im Sinne von Artikel 41 OR als auch eine Vertragsverletzung gegenüber einer ganzen Personengruppe verursacht werden können. Als Beispiel können hier vorab Fälle ganzer fehlerhafter Produkteserien, die einer bestimmten Personengruppe verkauft wurden, genannt werden, aber auch kartellrechtswidrige oder unlautere Geschäftspraktiken.

Organisationen ohne Gewinnorientierung (Bst. a)

Neu soll allgemein von «Organisationen» gesprochen und die Rechtsform des Vereins als wichtigster Anwendungsfall beispielhaft aufgezählt werden. Der Bundesrat schlägt weiter vor, die Voraussetzung der «gesamtschweizerischen oder regionalen Bedeutung» für die allgemeine Verbandsklage zu streichen (vgl. demgegenüber jedoch Art. 89a Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 VE-ZPO für die reparatorische Verbandsklage). Dieses Erfordernis ist für die Praxis kaum klar, so zum Beispiel in Bezug auf internationale oder umgekehrt lokale Organisationen.103 Zur Verhinderung von Missbräuchen und der Zweckentfremdung der Verbandsklage als repräsentative Klage soll künftig vorausgesetzt werden, dass klagelegitimierte Organisationen keine Gewinnorientierung haben, das heisst mit ihrer statuten- oder satzungsmässigen Tätigkeit nicht die Erzielung eines Gewinns anstreben. Als Verbandsklägerinnen ausgeschlossen sind damit vorab nach kaufmännischer Art geführte Gesellschaften

100 SR 151.3

101 Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (Markenschutzgesetz, MSchG); SR 232.11.

102 Vgl. PHILIPP WEBER, Art. 89 N 7a, in: KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014.

103 Vgl. ALEXANDER R. MARKUS, Art. 89 N 8, in: BK ZPO, Bern 2012; ALEXANDER BRUNNER, Art. 89 N 10, in: DIKE-ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016.