Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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und Unternehmen, nicht aber etwa Organisationen zum Schutz oder zur Interessenwahrung auch solcher Unternehmen und Personen. Eigentlich kommerzielle Organisationen sollen keine Verbandsklagen führen können, weil dies nicht nur der Natur der schweizerischen Verbandsklage widersprechen würde, sondern durchaus auch principal-agent-Probleme aufwerfen kann. Primär in Betracht kommen somit weiterhin vor allem Vereine im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB104 sowie Stiftungen gemäss Artikel 80 ff. ZGB.

Statutarische oder satzungsmässige Interessenwahrung für Personengruppen

(Bst. b)

Wie nach geltendem Recht setzt die Klagelegitimation einer anderen Organisation voraus, dass diese nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen einer bestimmten Personengruppe befugt ist, deren bedrohte oder verletzte Rechte gerade Gegenstand der Verbandsklage bilden. Gegenüber dem geltenden Recht präzisierend erwähnt werden soll auch die Satzung, weil neben Vereinen insbesondere auch Stiftungen als Verbandsklägerinnen in Betracht kommen. Dadurch werden rein informelle Gruppierungen oder Interessengemeinschaften in Form einfacher Gesellschaften weiterhin ausgeschlossen; umgekehrt kann und soll aber gerade nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen werden, dass Vereine oder Stiftungen zum Zweck der verbandsklageweisen Rechtsdurchsetzung der bedrohten oder bereits verletzten Rechte einer bestimmten Personengruppe gesetzeskonform gegründet bzw. gebildet werden;105 zusätzlich müssen sie jedoch neu zur Interessenwahrung geeignet sein (vgl. Bst. c sowie Art. 89a Abs. 1 Bst. d VE-ZPO).

Eignung zur Interessenwahrung (Bst. c)

Als weitere Voraussetzung für die Klagelegitimation schlägt der Bundesrat vor, explizit die Eignung des klagenden Vereins oder der klagenden Organisation zur Interessenwahrung der Rechte der Personengruppe vorauszusetzen. Vorausgesetzt ist damit, dass der Verbandskläger oder die Verbandsklägerin sowohl über die fachlichen Kenntnisse als auch die organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten und Ressourcen verfügt, welche die faire und angemessene Interessenwahrung zugunsten der betroffenen Personengruppe im konkreten Einzelfall objektiv erfordert. Diese Voraussetzung ist damit vergleichbar mit ähnlichen Voraussetzungen in repräsentativen Klagen in ausländischen Rechtsordnungen,106 aber auch bei verwaltungsrechtlichen Verbandsbeschwerderechten (vgl. z.B. Art. 12 NHG107 oder Art. 55 USG108, in welchen diese Eignung vorab über das Erfordernis eines mindestens zehnjährigen Bestands des spezifischen statutarischen Zwecks verlangt wird). Damit soll in Zu-

104 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210.

105 Vgl. jedoch Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7289, wonach Verbandsklagen von eigens dafür gegründeten ad hoc-Gruppierungen in jedem Fall ausgeschlossen sein sollten. Aus heutiger Sicht erscheinen die im Rahmen der Entstehungsgeschichte der ZPO pauschal geäusserten Bedenken gegenüber verbandsklagenden sogenannten Ad-hoc-Gruppierungen nicht stichhaltig.

106 Vgl. z.B. § 3 des deutschen Unterlassungsklagengesetzes oder auch Art. XVII.36 Ziff. 2 des belgischen Code de droit économique für die belgische Verbandsklage.

107 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG); SR 451.

108 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG); SR 814.01.