Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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kunft explizit sichergestellt werden, dass eine Verbandsklage nicht durch ungenügende, inkompetente oder mit der kollektiven Interessenwahrung überforderte Verbände vorhersehbar zum Nachteil der Angehörigen einer Personengruppe oder der beklagten Gegenpartei erfolgt. Das Gericht hat die Eignung der klagenden Organisation im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände und der Zielsetzung der Verbandsklage zu prüfen. Für die reparatorische Verbandsklage wird darüber hinaus eine spezifische Eignung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen verlangt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 89a Abs. 1 Bst. d VE-ZPO).
Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Feststellung oder Reparation
(Abs. 2 Bst. c und d)
Nach geltendem Recht können klagende Vereine oder andere Organisationen mit der Verbandsklage vorab Rechtsbegehren mit Abwehransprüchen geltend machen, die sich gegen die Rechtsverletzung als solche richten. Daneben besteht die Möglichkeit, mittels Feststellungsklage die Widerrechtlichkeit einer Rechtsverletzung festzustellen. Daran soll festgehalten werden. Neu soll in Buchstabe c präzisierend festgehalten werden, dass dafür ein schützenswertes Interesse bestehen muss, wie dies nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung auch für die allgemeine Feststellungsklage nach Artikel 88 ZPO gilt.109 Diese Formulierung ist präziser als das geltende Recht, da ein Feststellungsinteresse selbst dann noch bestehen kann, wenn sich die Rechtsverletzung selbst nicht mehr störend auswirkt.
In einem neuen Buchstaben d von Absatz 2 wird neu die Möglichkeit vorgesehen, mit einer Verbandsklage neben diesen Klagearten auch die Leistung von Ersatz wegen der Rechtsverletzung zu verlangen, das heisst auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe oder allenfalls auch Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu klagen. Die entsprechende Regelung erfolgt in einem neuen Artikel 89a VE-ZPO, auf den Buchstabe d verweist.
Art. 89a Reparatorische Verbandsklage
Nach geltendem Recht sind bei der Verbandsklage jegliche geldwerten reparatorischen Leistungsklagen ausgeschlossen; mittels Verbandsklage kann weder Schadenersatz noch Genugtuung geltend gemacht werden, und Gleiches gilt für Klagen auf Gewinnabschöpfung oder -herausgabe.110 Damit steht die Verbandsklage zur kollektiven Geltendmachung von Massenschäden nicht zur Verfügung, obwohl die Geltendmachung reparatorischer Ersatzansprüche nicht unvereinbar ist mit herkömmlichen Prozessgrundsätzen.111 Bereits früher hat der Bundesrat daher reparatorische
109 Vgl. nur BGE 141 III 68 E. 2 m.w.H. sowie PAUL OBERHAMMER, Art. 88 N 9 ff., in: KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014.
110 Vgl. PHILIPP WEBER, Art. 89 N 20, in: KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014.
111 Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» des Bundesrates vom Juli 2013, S. 26 f.