Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Verbandsklagen als mögliches und prüfenswertes Instrument zur kollektiven Rechtsdurchsetzung erachtet.112
Neu soll neben den bisherigen Klagearten der Verbandsklage auch eine «reparatorische Verbandsklage» als Leistungsklage zur Verfügung stehen. Die nach Artikel 89 Absatz 1 VE-ZPO klagende Organisation, insbesondere ein Verein, tritt dabei im Unterschied zu Artikel 89 ZPO (wo ein eigener Anspruch des Verbands geltend gemacht wird; vgl. dazu die Erläuterungen vorne) als sogenannter Prozessstandschafter für die einzelnen Angehörigen der Personengruppe auf, welche die klagende Organisation vertritt: Sie tritt als Partei auf und führt den Prozess und macht damit in eigenem Namen finanzielle Ansprüche geltend, die materiell-rechtlich den einzelnen Angehörigen der repräsentierten Personengruppe zustehen. Deswegen setzt eine solche prozessstandschaftliche Klage stets die Ermächtigung der einzelnen betroffenen Angehörigen der Personengruppe voraus. Angesichts der Bedeutung der prozessstandschaftlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist dafür zusätzlich eine spezifische Eignung der klagenden Organisation notwendig (vgl. Art. 89a Abs. 1 Bst. d VE-ZPO).
Zulässigkeitsvoraussetzungen der reparatorischen Verbandsklage (Abs. 1)
Die vorgeschlagene reparatorische Verbandsklage soll unter folgenden, einschränkenden Bedingungen zulässig sein, die vom zuständigen Gericht als besondere Prozessvoraussetzungen im Sinne von Artikel 59 ZPO grundsätzlich als Eintretensvoraussetzungen unter Berücksichtigung sämtlicher Elemente im Einzelfall zu prüfen sind:
– Nach Absatz 1 Einleitungssatz kann mit der reparatorischen Verbandsklage die Leistung von Schadenersatz oder Gewinnherausgabe nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt werden. Damit wird an die Bestimmung von Artikel 28a Absatz 3 ZGB für ausservertragliche Ersatzansprüche angeknüpft; ebenso kommen aber vertragliche sowie bereicherungsrechtliche Ersatzansprüche in Betracht.
Obwohl ebenfalls reparatorischer und finanzieller Natur, soll demgegenüber auch zukünftig die verbandsklageweise Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen gemäss Artikel 47 oder 49 OR113 ausgeschlossen sein. Als geldwerte Entschädigung für immaterielle Unbill müssen Genugtuungsansprüche möglichst unmittelbar und ausschliesslich den berechtigten Personen zukommen; daher soll eine prozessstandschaftsweise Geltendmachung mittels Verbandsklage von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein, auch wenn Genugtuungsforderungen durchaus abtretbar und auch vererblich sind.
– Nach Buchstabe a sind reparatorische Verbandsklagen nur insoweit zulässig, als die Angehörigen der Personengruppe, welche die klagende Organisation
112 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 2016 zu Interpellation Birrer- Heimo 15.4171 «Kollektive Rechtsdurchsetzung. Umsetzung der versprochenen Massnahmen»; Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» des Bundesrates vom Juli 2013, S. 27 und 56.
113 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911; SR 220.