Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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nach Artikel 89 Absatz 1 VE-ZPO repräsentiert, einen entsprechenden Ersatzanspruch haben. Die materielle Anspruchsgrundlage für solche finanziellen Ansprüche bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren (Privat-)Recht und nicht etwa aus Artikel 89 VE-ZPO heraus. Diese Bestimmung führt damit auch nicht zu neuen materiellen Rechten oder Forderungen. Nur soweit solche den Angehörigen der Personengruppe nach materiellem Recht zustehen, können diese mittels reparatorischer Verbandsklage auch von einer klagenden Organisation geltend gemacht werden. Auf die Ersatzbemessung finden grundsätzlich die allgemeinen Regelungen Anwendung und damit insbesondere auch Artikel 42 Absatz 2 OR, wonach der Richter den nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen hat.
– Letztlich rechtfertigt sich die Prozessstandschaft der klagenden Organisation für die Durchsetzung finanzieller Ansprüche der einzelnen betroffenen Angehörigen nur damit, dass ein allfälliger Prozessgewinn aus der klageweisen Durchsetzung ihrer Ansprüche auch ihnen zufliesst. Daher muss nach Buchstabe b ein allfälliger Prozessgewinn aus der verbandsklageweisen Geltendmachung solcher Ansprüche entweder überwiegend dieser Personengruppe zukommen, für welche die klagende Organisation tätig wird, oder von der klagenden Organisation ausschliesslich im Interesse dieser Personengruppe verwendet werden.
Den Anteil, den die klagende Organisation an die betroffenen Angehörigen als materiell Berechtigte zurückzuführen hat, legt das Gesetz bewusst nicht fest, weil dabei den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist, namentlich bezüglich Rechtsverletzung, Anspruchshöhe und Prozessgewinn, aber auch Organisation und Struktur der klagenden Organisation sowie Aufwand der Prozessführung. Nach dem Wortlaut hat dies jedenfalls der überwiegende Teil des Bruttoprozessgewinns zu sein.
Die Partizipation der betroffenen Angehörigen der Personengruppe kann auch dadurch erfolgen, dass der allfällige Prozessgewinn von der klagenden Organisation ausschliesslich im Interesse dieser Personengruppe erfolgt. Denkbar ist hier, dass zum Beispiel eine zugunsten ihrer Mitglieder klagende Patientenorganisation den Prozessgewinn zur weiteren Finanzierung spezifischer Aktivitäten, insbesondere zur Finanzierung gleicher oder ähnlicher Verbandsklagen nutzt.
– Nach Buchstabe c setzt die reparatorische Verbandsklage aus prinzipiellen Überlegungen der Privatautonomie und der Dispositionsfreiheit stets die Ermächtigung zur prozessstandschaftsweisen Durchsetzung ihrer reparatorischen Ansprüche von den betroffenen Angehörigen der Personengruppe voraus.
Eine reparatorische Verbandsklage ist daher nach dem Vorschlag des Bundesrates nur dann zulässig, wenn der einzelne betroffene Angehörige zu einer solchen Klage schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, seine Ermächtigung gibt; diese hat grundsätzlich vor