Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Klageerhebung zu erfolgen. Auf der Grundlage einer solchen ausdrücklichen Ermächtigung zu einer Prozessstandschaft zugunsten der klagenden Organisation ist somit eine Geltendmachung von reparatorischen Ansprüchen im Wege der Verbandsklage zulässig; dabei hat die klagende Organisation ihre Ermächtigung seitens der einzelnen betroffenen Angehörigen der Personengruppe nachzuweisen. Eine Ermächtigung hat auch Aufschluss über die Verwendung eines allfälligen Prozessgewinns durch den klagenden Verein oder die klagende Organisation zu geben.
Im Ergebnis resultiert in diesen Fällen eine repräsentative Klage gestützt auf eine Beitrittserklärung (opt in) der einzelnen betroffenen Angehörigen der Personengruppe. Gegenüber dem geltenden Recht und der Möglichkeit, dass die betroffenen Angehörigen ihre reparatorischen Ansprüche zur Durchsetzung an einen Verein oder eine andere Organisation abtreten und diese Ansprüche dann im Wege einer objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) geltend gemacht werden, ist die verbandsklageweise kollektive Rechtsdurchsetzung einfacher: Es bedarf nicht einer Abtretung gemäss Artikel 164 ff. OR, sondern lediglich einer (nachweisbaren) Ermächtigung der betroffenen Angehörigen, denen materiell-rechtlich die Ansprüche weiterhin zustehen. Gerade die kollektive Durchsetzung von Massenschäden, bei denen der einzelne Betroffene in einer für ihn erheblichen Weise geschädigt wird,114 wird damit erleichtert beziehungsweise erst ermöglicht.
Angesichts dieser Erleichterung geht der Bundesrat davon aus, dass dieser Mechanismus darüber hinaus auch in den Fällen von betragsmässig begrenzten Streuschäden, die alleine schon aus prozessökonomischen Gründen kaum je mittels Individualklagen durchgesetzt werden, zukünftig eine kollektive Rechtsdurchsetzung erleichtert bzw. ermöglicht. Aus prinzipiellen Gründen sieht der Bundesrat derzeit daher von weitergehenden (Experten-) Vorschlägen ab, bei solchen Streuschäden angesichts der sogenannten rationalen Apathie seitens der Geschädigten vorbehältlich einer ausdrücklichen Erklärung der Geschädigten bis zu einem bestimmten Maximalbetrag von wenigen hundert Franken eine Ermächtigung zur Prozessstandschaft zu vermuten beziehungsweise zu fingieren (opt out).
– Gemäss Buchstabe d soll die reparatorische Verbandsklage nach dem Vorschlag des Bundesrats angesichts ihrer Bedeutung sowohl für die betroffenen Angehörigen als auch die beklagte Partei nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass die klagende Organisation zur Geltendmachung der Ersatzansprüche geeignet ist. Analog zu den Regelungen im Verbandsbeschwerderecht sollen nur Organisationen mit einer genügend grossen Repräsentativität und einer genügenden Expertise im jeweiligen Rechtsbereich zur reparatorischen Verbandsklage legitimiert sein. Damit kann das Ziel einer möglichst umfassenden, schweizweit einheitlichen und einmaligen kollektiven Rechtsdurchsetzung erreicht werden. Reparatorische Verbandsklagen durch kleine, allenfalls nur lokal verankerte Organisationen oder gar Ad hoc-
114 Vgl. zum Begriff des Massenschadens vorne unter Ziffer 1.3.3 sowie ausführlich Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» des Bundesrates vom Juli 2013, S. 10.