Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Gruppierungen ohne entsprechende Expertise sind bei Massenschadensfällen von nationaler oder gar internationaler Bedeutung nicht wünschbar. Das Gericht hat somit unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der geltend gemachten Rechtsverletzung und ihrer Auswirkungen sowie der geltend gemachten Ersatzansprüche, die Eignung zu prüfen.
Zur weiteren Konkretisierung nennt das Gesetz beispielhaft zwei Elemente der geforderten Repräsentativität und Expertise: Nach Ziffer 1 sind Organisationen, die entweder gesamtschweizerisch tätig sind oder die von gesamtschweizerischer Bedeutung sind, als geeignet zu betrachten. Diese Voraussetzung stimmt mit dem Verbandsbeschwerderecht beziehungsweise dem geltenden Wortlaut von Artikel 89 Absatz 1 ZPO überein; im Unterschied zu Artikel 89 Absatz 1 (vgl. dazu die entsprechenden Erläuterungen vorne) soll dieses Kriterium hier auch zukünftig einschlägig sein. Zur Führung von reparatorischen Verbandsklagen sind primär Organisationen mit nationalem, jedenfalls überregionalem Aktionsradius bei der Vertretung der Interessen der betroffenen Personengruppe geeignet. Nach Ziffer 2 ist eine Organisation auch darum geeignet, weil sie über mehrjährige Erfahrung im betroffenen Rechtsbereich verfügt; mit diesem Kriterium wird wiederum an eine aus dem Verwaltungsrecht bekannte Voraussetzung («Beschwerdeberechtigung in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand des statutarischen Zwecks sind») angeknüpft. Von der erforderlichen Expertise ist aber gerade auch dann auszugehen, wenn die klagende Organisation von der Mehrheit der bekannten betroffenen Angehörigen der Personengruppe gemäss Buchstabe c zur Prozessführung ermächtigt wurde. Betraut eine Mehrheit der betroffenen Personen eine Organisation mit der Prozessführung, so spricht dies nicht nur für die Expertise dieser Organisation, sondern auch für die gewünschte kollektive Wirkung der reparatorischen Verbandsklage.
Informations- und Publikationspflichten (Abs. 2)
Aufgrund ihres kollektiven Charakters hat die reparatorische Verbandsklage unmittelbare Rechtswirkungen auf die einzelnen betroffenen Angehörigen der Personengruppe, für welche die Organisation klagt. Deshalb ist es zentral, dass die einzelnen betroffenen Angehörigen der Personengruppe Kenntnis von einer solchen reparatorischen Verbandsklage erhalten. Letztlich setzt aber auch die Ermächtigung nach Absatz 2 Buchstabe a voraus, dass die einzelnen betroffenen Angehörigen der Personengruppe von der reparatorischen Verbandsklage wissen.
Nach Absatz 2 haben nach Artikel 89a VE-ZPO klagende Organisationen nach Einreichung ihrer Klage darüber wie folgt zu informieren und diesbezüglich Publizität herzustellen:
– Sämtliche bekannten betroffenen Angehörigen der Personengruppe sind direkt zu informieren; daneben ist auch die Öffentlichkeit über die reparatorische Verbandsklage zu informieren. Nach dem Wortlaut der Bestimmung hat diese Information in angemessener Weise zu erfolgen. Zu denken ist hier neben den traditionellen Mitteln eines direkten Anschreibens bekannter betroffener Angehörigen sowie entsprechender Medienmitteilungen, Inserate