Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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oder Anzeigen auch an die modernen Kommunikationstechnologien, welche diese Information erleichtern.

– Die Information hat diejenigen Hinweise zu enthalten, die es einer Person erlauben zu beurteilen, ob sie bereits von der Verbandsklage betroffen ist oder sie allenfalls die klagende Organisation auch noch zur Prozessführung ermächtigen will.

– Eine Ausnahme von dieser Informations- und Publikationspflicht gilt für die Fälle, in welchen die klagende Organisation von sämtlichen von der Rechtsverletzung betroffenen Angehörigen der Personengruppe zur Prozessführung ermächtigt wurde. In diesen eher untypischen Fällen besteht kein Bedarf an Information und Publikation.

Verhältnis zu früheren individuellen Klagen von betroffenen Angehörigen (Abs. 3)

Es ist denkbar, dass vor der Einreichung einer reparatorischen Verbandsklage bereits betroffene Angehörige der Personengruppe individuelle Klagen zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche eingereicht haben. Zwar können Individualverfahren grundsätzlich unabhängig von reparatorischen Verbandsklagen geführt, fortgesetzt und schliesslich abschlossen werden. Denkbar ist auch eine Sistierung nach Artikel 125 ZPO, allenfalls auch eine Überweisung nach Artikel 127 ZPO. In vielen Fällen ist aber eine weitergehende Koordination notwendig.

Nach der neuen Bestimmung können klagende betroffene Angehörige in diesen Fällen erklären, dass sie ihre Individualklage bei gleichzeitiger Ermächtigung an die klagende Organisation und damit unter Anschluss an die reparatorische Verbandsklage zurückziehen, vergleichbar einem sog. «Rückzug angebrachtermassen». Ohne eine solche Bestimmung können klagende betroffene Angehörige sich einer späteren reparatorischen Verbandsklage nicht mehr anschliessen, da ein Klagerückzug ansonsten grundsätzlich materielle Rechtskraftwirkung hat, indem eine spätere identische Klage ausgeschlossen ist.115 Zwar werden klagende betroffene Angehörige auch in dieser Situation angesichts des Rückzugs gemäss Artikel 106 Absatz 1 ZPO grundsätzlich kostenpflichtig, doch hat das Gericht in diesen Fällen wegen der zwischenzeitlich erfolgten reparatorischen Verbandsklage die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. g ZPO).

Art. 90

Die Regelung der (objektiven) Klagenhäufung als die Möglichkeit, mit einer Klage mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei geltend zu machen, ist von grosser praktischer Bedeutung, gerade wenn es um eine effiziente Rechtsdurchsetzung im Interesse aller Beteiligten geht. Von grosser Bedeutung ist die objektive Klagenhäufung sodann bei der kollektiven Rechtsdurchsetzung von Massenschäden ausserhalb echter kollektiver Instrumente; die Bündelung und gehäufte Geltendmachung einer Vielzahl von Ansprüchen durch eine klagende Partei gegen eine beklagte Partei

115 Vgl. nur PAUL OBERHAMMER, Art. 241 N 35, in: KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014.