Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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bildet nach geltendem Recht neben der Streitgenossenschaft die einzige Möglichkeit der kollektiven Rechtdurchsetzung.116

Angesichts ihrer grossen praktischen Bedeutung kommt der Regelung der Klagenhäufung in der ZPO und ihrer Funktionsfähigkeit besondere Bedeutung zu. Die diesbezügliche Auswertung hat gezeigt, dass diese teilweise nur beschränkt gegeben ist. Nach dem geltenden Wortlaut bilden die gleiche sachliche Zuständigkeit (Bst. a) und die gleiche Verfahrensart (Bst. b) die Zulässigkeitsvoraussetzungen der objektiven Klagenhäufung nach Artikel 90 ZPO. Demgegenüber nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut und der Rechtsprechung, dass zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ein sachlicher Zusammenhang besteht.117 Gerade die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart, aber auch der gleichen sachlichen Zuständigkeit wurde verschiedentlich kritisiert, und es wurde daher auch die Relativierung postuliert. So ist die Klagenhäufung zweier vermögensrechtlicher Ansprüche, von denen der eine alleine aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren oder einer besonderen Instanz zu beurteilen ist, und der andere im ordentlichen Verfahren beziehungsweise vom ordentlichen Spruchkörper, nach der herrschenden Lehre zulässig: Ihr stehen keine schützenswerten Interessen der beklagten Partei entgegen, und gerade auch die Regelung von Artikel 93 Absatz 1 ZPO, wonach bei der objektiven Klagenhäufung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Streitwerts zusammengerechnet werden, legen eine solche Lösung nahe. Dieser Auffassung hat sich in der Zwischenzeit auch das Bundesgericht angeschlossen.118 Darüber hinaus hat sich aber gezeigt, dass das geltende Recht auch dann nicht befriedigt, wenn es die gemeinsame Geltendmachung von Ansprüchen wegen unterschiedlicher Verfahrensart in den Fällen nicht zulässt, in denen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht auf dem Streitwert, sondern auf der Natur einzelner Ansprüche beruht, so wenn beispielsweise ein Anspruch wegen mietrechtlichem Kündigungsschutz (vgl. Art. 243 Abs. 2 Bst. c ZPO) zusammen mit Vermögensansprüchen von mehr als 30'000 Franken geltend gemacht werden sollen oder Ansprüche auf der Grundlage des Gleichstellungsgesetzes (vgl. Art. 243 Abs. 1 Bst. a ZPO) zusammen mit allgemeinen arbeitsrechtlichen Forderungen von mehr als 30'000 Franken. Auch in solchen Fällen besteht sehr wohl ein Interesse an einer prozessökonomischen und möglichst widerspruchsfreien gemeinsamen Geltendmachung mehrerer Ansprüche, sofern zwischen diesen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Werden solche Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, so ist jedoch sicherzustellen, dass für Ansprüche, die für sich alleine aufgrund ihrer Natur im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, die verstärkte materielle Prozessleitung nach Massgabe von Artikel 247 ZPO erhalten bleibt, auch wenn der Anspruch zusammen mit weiteren Ansprüchen gemeinsam im ordentlichen Verfahren beurteilt wird.

Der Bundesrat schlägt daher eine gezielte Neufassung des Artikels 90 vor, mit dem Ziel, damit die Anwendung und damit die Praxistauglichkeit der Bestimmung zu verbessern:

116 Vgl. dazu auch vorne unter Ziffer 1.2.2 und 1.3.3 sowie ausführlich Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» des Bundesrates vom Juli 2013, S. 15 f.

117 BGE 142 III 793 E. 4.2.4; 142 III 587 E. 2.4.

118 BGE 142 III 788 E. 4