Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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– Einleitungssatz und Absatz 1 Buchstabe a werden grundsätzlich unverändert
aus dem geltenden Recht übernommen.
– Wie vorstehend dargestellt, bildet nach geltendem Wortlaut von Absatz 1
Buchstabe b die gleiche Verfahrensart Voraussetzung der Klagenhäufung. Diese Voraussetzung wurde wiederum durch die Rechtsprechung dahingehend relativiert, dass die Klagenhäufung auch dann zulässig ist, wenn von mehreren Ansprüchen zumindest ein Anspruch alleine aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu beurteilen ist. Umgekehrt ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, dass zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Neu soll daher einerseits die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gestrichen werden; ausgeschlossen sein soll die verfahrensartübergreifende objektive Klagenhäufung jedoch weiterhin, wenn mindestens ein Anspruch im summarischen Verfahren zu beurteilen ist (vgl. neuer Absatz 2 und die Ausführungen nachfolgend). Andererseits soll neu aber das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs nicht nur für den besonderen Gerichtsstand der Klagenhäufung gemäss Artikel 15 Absatz 2 ZPO Voraussetzung sein, sondern auch für die Zulässigkeit der Klagenhäufung gemäss Artikel 90 ZPO. Damit soll gewährleistet werden, dass auch bei vermehrter Zulässigkeit einer – insbesondere verfahrensartübergreifenden – Klagenhäufung stets über die Parteiidentität und die sachliche und örtliche Zuständigkeit hinaus genügende Gemeinsamkeiten zwischen mehreren Ansprüchen bestehen, die eine gemeinsame Beurteilung in einem Verfahren sinnvoll und prozessökonomisch erscheinen lassen.
– In einem neuen Absatz 2 soll wie nach bisherigem Recht die verfahrensart-
übergreifende Klagenhäufung ausgeschlossen werden, wenn für einzelne Ansprüche das summarische Verfahren (vgl. Art. 248 ff. ZPO) oder ein besonderes familienrechtliches Verfahren (Art. 271 ff., Art. 295 ff., Art. 305 ff. ZPO) anwendbar ist.
– Absatz 3 hält neu fest, dass in Fällen verfahrensartübergreifender Klagen-
häufung von Ansprüchen, wovon einzelne Ansprüche aufgrund ihrer Natur – das sind die Fälle von Artikel 243 Absatz 2 ZPO – im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, für diese Artikel 247 sinngemäss gilt, auch wenn mehrere Ansprüche zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt werden. Damit wird sichergestellt, dass für solche Ansprüche auch bei gehäufter Geltendmachung und damit Beurteilung im ordentlichen Verfahren die besonderen Erleichterungen gemäss Artikel 247 ZPO ebenfalls gelten: Für solche Ansprüche gilt auch im ordentlichen Verfahren ausnahmsweise die erweiterte Fragepflicht des Gerichts gemäss Artikel 247 Absatz 1 ZPO. Handelt es sich um einen Anspruch im Sinne von Artikel 247 Absatz 2 ZPO, stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest, auch wenn dieser im Rahmen einer Klagenhäufung im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist.
Art. 96 zweiter Satz
Der Bundesrat will an der Tarifhoheit der Kantone festhalten: Dass die Kantone zur Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten zuständig sind, soll nicht geändert