Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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werden, auch wenn nach Ansicht des Bundesrates durchaus Gründe dafür sprechen würden, zumindest die Möglichkeit eines schweizweit harmonisierten Rahmentarifs zu prüfen, um damit die Prozesskosten zu reduzieren und damit die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern (vgl. dazu vorne unter Ziff. 1.3.2). Insofern geht es auch um eine Frage der Funktionsfähigkeit des bundesrechtlichen Zivilprozessrechts, wobei hier nach Ansicht des Bundesrates die Kantone in der Pflicht stehen, im Rahmen ihrer Tarifautonomie neben den finanzpolitischen Aspekten auch weiterhin für eine erschwingliche Zivilgerichtsbarkeit zu sorgen und diese zu gewährleisten.

Anders verhält es sich seit jeher für den Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Hier bestand schon vor dem Inkrafttreten der ZPO gestützt auf Artikel 16 SchKG119 ein schweizweit einheitlicher Gebührentarif, der sich unbestrittenermassen bewährt hat. Daran hat sich mit dem Inkrafttreten der ZPO insofern nichts geändert, als diese Gebührenverordnung zum SchKG120 weiterhin insoweit gilt, als sie auch Tarife für die Prozesskosten in SchKG-Sachen enthält.121 Dies hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit auch ausdrücklich festgehalten,122 nachdem kantonale Gerichte zwischenzeitlich anders entschieden hatten.123

Der Vorbehalt der Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG und damit die SchKG-Gebührenverordnung soll neu ausdrücklich in der ZPO festgehalten werden (Art. 96 Satz 2 VE-ZPO). Dies trägt zu einer klaren und transparenten Gesetzgebung bei, ohne dass damit eine Rechtsänderung verbunden wäre.

Art. 97

Für Personen und Parteien, die einerseits selbst nicht über die nötigen finanziellen Mittel zur Finanzierung eines Zivilverfahrens verfügen, und sei es zur Leistung allfälliger Kostenvorschusszahlungen, und die andererseits aber keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Artikel 117 ff. ZPO haben, stellt die Prozessfinanzierung durch Dritte eine Möglichkeit dar, auf diesem Weg finanzielle Hürden der prozessualen Geltendmachung von Rechten zu beseitigen. Dabei finanziert eine Drittperson – in aller Regel ein spezialisiertes Unternehmen – sämtliche Kosten einer Anspruchsdurchsetzung einer (klagenden) Partei vor; bei erfolgreichem Verfahrensausgang hat diese die bevorschussten Kosten aus dem erstrittenen Erlös an den Prozessfinanzierer zurückzubezahlen und als Erfolgsbeteiligung steht diesem zudem ein prozentualer Anteil am verbleibenden Nettoerlös zu. Bei Unterliegen werden die anfallenden Kosten dagegen ganz vom Prozessfinanzierer getragen.124 Im Unterschied zum umliegenden Ausland ist die Prozessfinanzierung in der

119Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG);

SR 281.1.

120 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG); SR 281.35.

121 So bereits Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7292, 7410.

122 BGE 139 III 195

123 Vgl. z.B. Obergericht Zürich, II: Zivilkammer, 23. Februar 2011, BlSchK 2011, 68 ff. (mit Anmerkung von DAVID RÜETSCHI).

124 Vgl. dazu ausführlich BENJAMIN SCHUMACHER, Prozessfinanzierung, Diss. Zürich 2015, S. 5 ff. und MARCEL WEGMÜLLER, Prozessfinanzierung in der Schweiz: Bestandesaufnahme und Ausblick, HAVE 2013, S. 235 ff. je m.w.H.