Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Schweiz bisher noch wenig verbreitet, was zumindest auch darin begründet sein dürfte, dass diese teilweise wenig bekannt ist (vgl. auch vorne unter Ziff. 1.3.2).
Die Aufklärungspflicht der Gerichte über die Prozesskosten soll daher ausgedehnt werden und neu ausdrücklich auch die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung beinhalten. Die Aufklärungspflicht kann entweder analog zur unentgeltlichen Rechtspflege über entsprechende Hinweise in Vorladungen und Dokumenten oder besondere Merkblätter an die Parteien erfolgen oder aber mündlich im Rahmen von ersten (Instruktions-)Verhandlungen oder Anhörungen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien erfolgt diese Aufklärung parallel auch durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt; diese Aufklärungspflicht ergibt sich bereits aus den geltenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten.125 Nach Ansicht des Bundesrates kann damit auf relativ einfache und unbürokratische Weise sichergestellt werden, dass die Parteien neben der unentgeltlichen Rechtspflege auch Kenntnis von den Möglichkeiten der Prozessfinanzierung erhalten. Gleichzeitig soll diese Aufklärungspflicht neu für alle Parteien gelten und damit ungeachtet dessen, ob sie anwaltlich vertreten sind oder nicht. Damit soll erreicht werden, dass alle Parteien zumindest eine summarische Information über die Kostenfolgen ihres prozessualen Handelns aufgeklärt werden.
Art. 98
Nach dem geltenden Wortlaut der Bestimmung kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen und androhen, dass ansonsten nicht auf die Klage oder das Gesuch eingetreten werde (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
Diese Regelung, die in vielen Kantonen gegenüber dem früheren Recht eine deutlich strengere und klägerfeindliche Vorgehensweise bedeutet, wurde spätestens seit Inkrafttreten der ZPO verbreitet kritisiert (vgl. dazu auch vorne unter Ziff. 1.2.2 und 1.3.2); die Kritik der «Paywall»126 um die Justiz manifestiert sich hier exemplarisch. In Verbindung mit den in verschiedenen Kantonen teilweise deutlich gestiegenen Prozesskostentarifen einerseits und der Regelung über die Liquidation der Prozesskosten (vgl. Art. 111 ZPO) andererseits resultiert daraus eine übermässige Einschränkung des Zugangs zum Gericht, zumal die Regelung nach der derzeitigen Auslegung als eigentliche Pflicht der klagenden Partei ausgelegt wird, obwohl sie vom damaligen Gesetzgeber klar als Kann-Vorschrift konzipiert wurde. Demzufolge wurde gefordert, den Kostenvorschuss auf maximal 20% oder 50% der mutmasslichen Gerichtskosten zu begrenzen oder gar nur eine «Warngebühr» zu erheben.127 Die Motion 17.3868 Janiak «Zugang zu den Zivilgerichten erleichtern» hat diese Kritik zwischenzeitlich auch politisch aufgenommen. Sie wurde vom Bundesrat zur
125 Vgl. BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.3.1; BENJAMIN SCHUMACHER/HANS NATER, Prozessfinanzierung und anwaltliche Aufklärungspflichten, SJZ 2016, S. 43 ff.
126 Vgl. MARIO STÄUBLE, Die Justiz hinter der Paywall, Tages-Anzeiger 3. August 2016.
127 Vgl. dazu nur ISAAK MEIER, Hohe Prozesskosten: Den Zugang zu den Gerichten öffnen, NZZ 20. Juni 2017, S. 10; ARNOLD MARTI, Die Kosten im heutigen Zivilprozess, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2017/3, Rz. 35; a.A. demgegenüber BEDA STÄHELIN, Gerichtskostenvorschusspflicht und Zugang zum Recht, «Justice – Justiz – Giustizia» 2017/3.