Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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Annahme empfohlen. Am 13. Dezember 2017 hat der Ständerat die Motion einstimmig angenommen.128

Zukünftig soll nach dem Vorschlag des Bundesrates der Gerichtskostenvorschuss noch maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten betragen können (Absatz 1). Diese Regelung rechtfertigt sich bereits dadurch, dass sich das Kostenrisiko abstrakt je zur Hälfte auf die klagende und die beklagte Partei verteilt, von der klagenden Partei also grundsätzlich lediglich die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten vernünftigerweise vorzuschiessen sind. Unverändert kann und soll von der klagenden Partei ein Kostenvorschuss verlangt werden, weil ein solcher auch nach der Ansicht des Bundesrates unter mehreren Gesichtspunkten durchaus sinnvoll erscheint: So entspricht es dem Verursacherprinzip, dass für staatliche Leistungen Gebühren und Abgaben verlangt werden können und diese grundsätzlich diejenige Person zu tragen hat, welche die behördlichen Leistungen in Anspruch genommen und damit verursacht hat. Die Erhebung eines Vorschusses rechtfertigt sich auch unter finanzpolitischen und buchhalterischen Überlegungen, da die Verrechnung und Abrechnung nach Abschluss eines Verfahrens erheblich erleichtert und sichergestellt wird, indem das Inkassorisiko des Staats reduziert wird.129 Schliesslich stellt die Möglichkeit, Kostenvorschüsse zu verlangen, auch ein wirksames Mittel zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher, schikanöser oder querulatorischer Prozessführung dar. Demgegenüber erachtet es der Bundesrat als zu weitgehend, anstelle eigentlicher Kostenvorschüsse lediglich noch «Warngebühren» vorzusehen. Nach Ansicht des Bundesrates wäre es auch nicht zielführend, von Bundesrechts wegen lediglich bestimmte Streitigkeiten von der Kostenvorschusspflicht auszunehmen.

Dieser Vorschlag entspricht damit umfangmässig insbesondere auch dem Vernehmlassungsentwurf von 2003. Die Expertenkommission unterstrich damals, dass es sich dabei um eine «mittlere Linie zwischen den kantonalen Regelungen» handle und damit der Vorschuss nicht so hoch sei, dass der Zugang zu den Gerichten übermässig erschwert würde.130 Weil diese Lösung in der Folge im Vernehmlassungsverfahren hauptsächlich von den Kantonen unter Hinweis auf mögliche Kostenfolgen für die Kantone stark kritisiert wurde, resultierte schliesslich die Gesetz gewordene Erhöhung der Maximalgrenze auf die gesamten mutmasslichen Gerichtskosten. Dabei gerieten rechtsstaatliche Bedenken in den Hintergrund. Im Interesse der Senkung dieser Zugangsschranke zum Gericht gilt es nach Ansicht des Bundesrates, dies nunmehr zu korrigieren.

Mit dieser Anpassung sind unmittelbar auch keine substanziellen Mehrkosten für die Kantone zu erwarten. Zudem können finanzpolitische Überlegungen für die Ausgestaltung und Höhe von Kostenvorschussleistungen der Parteien in einem Zivilprozess nicht von übergeordneter Bedeutung sein. Unverändert handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, so dass die Gerichte im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände zu entscheiden haben, ob und wenn ja in welcher Höhe die klagende Partei einen Kostenvorschuss zu leisten hat.

128 AB SR 2017 983.

129 Vgl. DHEDEN C. ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2015, S. 82.

130 Bericht Vorentwurf ZPO, S. 52.