Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Sodann ist in einem neuen Absatz 2 zu regeln, nach welchen Regeln in einem Gruppenvergleichsverfahren nach Artikel 352a ff. VE-ZPO ein Kostenvorschuss zu leisten ist. Selbstverständlich kann und soll das Gericht auch in einem Gruppenvergleichsverfahren einen Kostenvorschuss verlangen können. Weil es sich dabei um ein von den Parteien eines Gruppenvergleichs einvernehmlich beantragtes Verfahren handelt, rechtfertigt es sich, von den Parteien eines Gruppenvergleichs gemeinsam einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen zu können, was gewissermassen einem Vorbezug der Gerichtskosten gleichkommt. Diesen Kostenvorschuss haben die Parteien grundsätzlich anteilsmässig zu gleichen Teilen tragen, sofern sie im Gruppenvergleich eine entsprechende abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Art. 101 Abs. 2 zweiter Satz
Die Bestimmung regelt unter anderem das Verfahren der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Nach Artikel 99 kann das Gericht bzw. die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der beklagten bzw. rechtsmittelbeklagten Partei131 unter bestimmten Voraussetzungen die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung verlangen.
Nach geltendem Recht unbefriedigend geregelt ist der Fall, dass eine beklagte Partei insbesondere in einem Rechtsmittelverfahren unmittelbar nach Zustellung der Klage oder Rechtsmittelschrift innert der ihr gemäss Artikel 312 ZPO angesetzten Frist für die Berufungsantwort ein Sicherstellungsgesuch einreicht; eine Abnahme dieser (gesetzlichen) Frist kommt nicht in Betracht.132 Demgegenüber soll sich für das erstinstanzliche Verfahren bereits aus dem geltenden Recht ergeben, dass mit Ausnahme der Anordnung vorsorglicher Massnahmen das Verfahren bis zur Leistung der Sicherheit zu ruhen hat.133 Für beide Fälle rechtfertigt sich nach Ansicht des Bundesrates die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage in einem neuen Satz 2 zu Absatz 2 von Artikel 101 ZPO. Demnach schiebt das Gericht die Zustellung der Klage oder der Rechtsmittelschrift an die Gegenpartei einstweilen auf, wenn diese bereits ein Gesuch um Sicherstellung geleistet hat. Mit dieser Regelung werden zum einen die Unsicherheiten nach der geltenden Rechtslage im Sinne der bundesrechtlichen Rechtsprechung gesetzgeberisch geklärt. Zum andern wird klargestellt, dass ein Sicherstellungsgesuch insbesondere nicht während laufender Rechtsmittelfrist gestellt werden kann, um damit eine Abnahme der Frist und im Ergebnis gegen die Waffengleichheit verstossende faktische Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen.
Art. 106 Abs. 1, 1bis und 3
Gemäss Artikel 106 Absatz 1 ZPO gilt die beklagte Partei, die eine Klage anerkennt, für die Kostenverteilung als unterliegend, so dass ihr die Prozesskosten grundsätzlich auferlegt werden. Diese Regelung folgt aus dem klassischen Grundsatz des
131 BGE 141 III 554 E. 2.2 und 2.5.1 sowie insb. BGer 4A_26/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2, wonach Artikel 99 ZPO auch im Rechtsmittelverfahren gilt.
132 BGE 141 III 554 E. 2.5.
133 Vgl. dazu BGE 140 III 159 E. 4.2.