Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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sierend wird daher von «Einreichung der Klage» gesprochen), und zum andern bleibt nach einem (gescheiterten) Schlichtungsverfahren im gerichtlichen Verfahren kaum Raum für die Anwendung der Regelung.

Nach geltendem Recht haben mehrere als Parteien an einem Prozess beteiligte Personen die Prozesskosten anteilsmässig nach Ermessen des Gerichts zu tragen, wobei dieses in allen Fällen auf solidarische Haftung erkennen kann (Art. 106 Abs. 3 in fine). Diese Regelung führt in der Praxis dazu, dass insbesondere auch bei einfacher Streitgenossenschaft auf solidarische Haftung für die Prozesskosten entschieden werden kann und damit jeder Streitgenosse zumindest das hypothetische Kostenrisiko für die gesamten Prozesskosten trägt, indem er vor andern Streitgenossen zuerst auf die gesamten Prozesskosten in Anspruch genommen werden kann. Praktisch führt diese Regelung letztlich dazu, dass in vielen Fällen auf die prozessual durchaus interessante und ökonomische Verfahrensform der (einfachen) Streitgenossenschaft gerade auch in Massenschadensfällen verzichtet wird (vgl. dazu vorne ausführlich unter Ziff. 1.3.3). Diese Kostenregelung vermag daher in der geltenden Form nur beschränkt zu befriedigen und ist entsprechend anzupassen.

Die Bestimmung von Absatz 3 soll nach dem Vorschlag des Bundesrates wie folgt angepasst werden:

– In Satz 1 ist präzisierend festzuhalten, dass das Gericht den Anteil mehrerer Haupt- oder Nebenparteien grundsätzlich nach Massgabe ihrer Beteiligung am Streit festlegt;

– In Satz 2 ist neu festzuhalten, dass lediglich in den Fällen notwendiger Streitgenossenschaft (Art. 70 ZPO) auf solidarische Haftung entschieden werden kann. Diese Regel ist unverändert sinnvoll und sachgerecht in denjenigen Fällen, in denen über ein Rechtsverhältnis nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann und in denen zwischen den Parteien zumeist kraft materiellen Rechts ebenfalls Solidarität bzw. eine solidarische Haftung besteht. Umgekehrt soll nach dem Vorschlag in den Fällen einfacher Streitgenossenschaft nicht mehr auf solidarische Haftung entschieden werden können. Wie erwähnt, wird damit gerade die Möglichkeit der einfachen Streitgenossenschaft insbesondere zur kollektiven Geltendmachung von Massenschäden verbessert. Damit wird der Weg über gebündelte Individualklagen zur Geltendmachung von Massenschäden neben den neuen Möglichkeiten der Verbandsklage und des Gruppenvergleichsverfahrens (vgl. dazu auch unter Ziff. 1.3.3) gestärkt.

Nach Ansicht des Bundesrates sind mit diesen Anpassungen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Einbringlichkeit der Gerichtskosten zulasten der Kantone zu erwarten.

Art. 107 Abs. 1 Bst. g

Die Bestimmung von Artikel 107 Absatz 1 ZPO enthält eine abschliessende Aufzählung von Klagen und Verfahren beziehungsweise besonderen prozessualen Konstellationen, in denen bei der Verteilung der Prozesskosten von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Artikel 106 ZPO abgewichen werden und das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann.