Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Gleichzeitig mit der Neuregelung der Verbandsklage und insbesondere ihrer Ausweitung auf die kollektive Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen mit der reparatorischen Verbandsklage (Art. 89a VE-ZPO), ist diese nach Ansicht des Bundesrates in diese Liste der Ausnahmen von Artikel 107 Abs. 1 ZPO aufzunehmen. Damit kann das Gericht bei der Verteilung der Prozesskosten auch in den Fällen nach den Artikeln 89 und 89a VE-ZPO auf die Besonderheiten solcher Verfahren Rücksicht nehmen und die Kosten nach Ermessen verteilen. So lassen sich insbesondere im Einzelfall auch die Kostenfolgen zulasten klagender Verbände reduzieren und damit indirekt auch die Kostenrisiken verringern. Gleiches gilt für die Fälle des Rückzugs einer früheren individuellen Klage zugunsten einer reparatorischen Verbandsklage gemäss Artikel 89a Absatz 4 VE-ZPO. In Kombination mit der vorgeschlagenen Kostenbefreiung gemäss Artikel 115a VE-ZPO soll sichergestellt werden, dass Vereine und andere Organisationen überhaupt in der Lage sein werden, eine Verbandsklage finanziell tragen zu können und dieses Instrument damit in der Zukunft effektive praktische Bedeutung erlangt.
Art. 109 Abs. 1
Die Bestimmung über die Verteilung der Gerichtskosten bei einem Vergleich ist mit der Schaffung des Gruppenvergleichsverfahrens (Art. 352a ff. VE-ZPO, vgl. dazu vorne Ziff. 1.3.3 sowie die Erläuterungen zu Art. 352a ff. VE-ZPO) entsprechend anzupassen und zu ergänzen. Analog zu einem Vergleich legen auch die Parteien eines Gruppenvergleichs in diesem fest, wie die Prozesskosten zu tragen sind. Nach Massgabe dieser Regelung sind in der Folge auch die Prozesskosten zu verteilen. Im Unterschied zu einem Vergleich ist für das Gruppenvergleichsverfahren eine subsidiäre Regelung, wie sie in Artikel 109 Absatz 2 ZPO vorgesehen ist, entbehrlich: Ein Gruppenvergleichsverfahren hat von Gesetzes wegen eine Regelung über die Prozesskosten zu enthalten (vgl. Art. 352b Abs. 2 Bst. g VE-ZPO). Entsprechend ist in Absatz 1 der Gruppenvergleich zu ergänzen.
Art. 111 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2
Nach dem geltenden Wortlaut dieser Bestimmung werden die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet und ein Fehlbetrag nachgefordert; im Übrigen erfolgt die Auseinandersetzung direkt zwischen den Parteien, indem die kostenpflichtige Partei der anderen Partei geleistete Vorschüsse zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Damit wird das Inkassorisiko für die Gerichtskosten vollständig den Parteien bzw. der obsiegenden Partei überbunden, indem diese für die Rückforderung geleisteter Kostenvorschüsse ausschliesslich auf die Gegenpartei verwiesen wird. In der Konsequenz bedeutet dies, dass eine aus gutem Grund klagende und in der Folge vollumfänglich obsiegende Partei in einem ersten Schritt grundsätzlich auch die Gerichtskosten zu tragen hat, indem sie dafür lediglich eine Ersatzforderung gegenüber dem Prozessgegner hat.
Dieser Regelung erwuchs bereits im Zug der Schaffung der Zivilprozessordnung Kritik, die seither keineswegs verstummte. So hielt die Expertenkommission eine solche Regelung für unzulässig, weil «der Staat [...] sein Inkassorisiko nicht auf die